[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_59-art-53-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_59","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82\u002F891\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 2001\u002F24\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2005\u002F56\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2011\u002F35\u002FEU, 2012\u002F30\u002FEU und 2013\u002F36\u002FEU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0059",6947527,"Art. 53","art-53","Wirksamwerden des Bail-in","KAPITEL IV Abwicklungsinstrumente","(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde von einer der in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten Befugnisse Gebrauch macht, die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Institut sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend ist.\n(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörde die Befugnis besitzt, alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte, die für die Wahrnehmung der in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten Befugnisse erforderlich sind, durchzuführen oder ihre Durchführung zu verlangen, unter anderem: a) Änderung aller einschlägigen Register; b) Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder Schuldtiteln; c) Listing bzw. Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Anteilen oder anderen Eigentumstiteln; d) erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003\u002F71\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) veröffentlicht werden muss.\n(3) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis auf null, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.\n(4) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis nur teilweise, a) gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen; b) ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe j genannten Befugnis vorsehen könnte.","DIR_2014_59 - KAPITEL IV Abwicklungsinstrumente - Abschnitt 5 Bail-in-Instrument Zielsetzung und Anwendung des Bail-in-Instruments Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Anwendung des Bail-in-Instruments Bail-in-Instrument: Zusätzliche Bestimmungen - Art. 53 Wirksamwerden des Bail-in\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde von einer der in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten Befugnisse Gebrauch macht, die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Institut sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend ist.\n(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörde die Befugnis besitzt, alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte, die für die Wahrnehmung der in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten Befugnisse erforderlich sind, durchzuführen oder ihre Durchführung zu verlangen, unter anderem: a) Änderung aller einschlägigen Register; b) Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder Schuldtiteln; c) Listing bzw. Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Anteilen oder anderen Eigentumstiteln; d) erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003\u002F71\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) veröffentlicht werden muss.\n(3) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis auf null, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.\n(4) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis nur teilweise, a) gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen; b) ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe j genannten Befugnis vorsehen könnte.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 Bail-in-Instrument Zielsetzung und Anwendung des Bail-in-Instruments Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Anwendung des Bail-in-Instruments Bail-in-Instrument: Zusätzliche Bestimmungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 52","Reorganisationsplan","art-52",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 51","Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen","art-51",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 50","Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital","art-50",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 54","Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für ein Bail-in","art-54",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 55","Vertragliche Anerkennung des Bail-in","art-55",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 56","Staatliche Stabilisierungsinstrumente","art-56",[],false]