[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_59-art-58-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_59","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82\u002F891\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 2001\u002F24\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2005\u002F56\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2011\u002F35\u002FEU, 2012\u002F30\u002FEU und 2013\u002F36\u002FEU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0059",6947532,"Art. 58","art-58","Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme","KAPITEL IV Abwicklungsinstrumente","(1) Die Mitgliedstaaten können vorübergehend ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d übernehmen.\n(2) Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte a) ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder b) ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme gemäß diesem Artikel angewandt wird, auf einer wirtschaftlichen und professionellen Grundlage verwaltet und in den Privatsektor überführt werden, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.","DIR_2014_59 - KAPITEL IV Abwicklungsinstrumente - Abschnitt 5 Bail-in-Instrument Zielsetzung und Anwendung des Bail-in-Instruments Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Anwendung des Bail-in-Instruments Bail-in-Instrument: Zusätzliche Bestimmungen - Art. 58 Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme\n\n(1) Die Mitgliedstaaten können vorübergehend ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d übernehmen.\n(2) Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte a) ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder b) ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme gemäß diesem Artikel angewandt wird, auf einer wirtschaftlichen und professionellen Grundlage verwaltet und in den Privatsektor überführt werden, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 Bail-in-Instrument Zielsetzung und Anwendung des Bail-in-Instruments Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Anwendung des Bail-in-Instruments Bail-in-Instrument: Zusätzliche Bestimmungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 57","Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung","art-57",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 56","Staatliche Stabilisierungsinstrumente","art-56",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 55","Vertragliche Anerkennung des Bail-in","art-55",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 59","Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten","art-59",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 60","Bestimmungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten","art-60",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 61","Für die Feststellung zuständige Behörden","art-61",[],false]