[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_59-erwgr-102-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_59","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82\u002F891\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 2001\u002F24\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2005\u002F56\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2011\u002F35\u002FEU, 2012\u002F30\u002FEU und 2013\u002F36\u002FEU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0059",6947408,"ErwGr. 102","erwgr-102",null,"Erwägungsgründe","Sowohl in Bezug auf Tochterunternehmen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Gruppen als auch in Bezug auf Zweigstellen von Unions- oder Drittlandsinstituten sollte Zusammenarbeit stattfinden. Tochterunternehmen von in Drittländern niedergelassenen Gruppen sind in der Union niedergelassene Unternehmen und unterliegen daher in vollem Umfang dem Unionsrecht, einschließlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch weiterhin das Recht haben, in Bezug auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in Drittländern tätig zu werden, wenn die Anerkennung der Abwicklungsverfahren des Drittlands und ihre Anwendung auf eine Zweigstelle die Finanzstabilität in der Union gefährden würde oder Einleger aus der Union keine Gleichbehandlung mit Drittlandeinlegern genießen würden. Unter diesen Umständen und unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen anderen Umständen sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörden die Anerkennung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands in Bezug auf ihre Anwendung auf Zweigstellen von Drittlandinstituten in der Union zu verweigern.","DIR_2014_59 - Erwägungsgründe - ErwGr. 102\n\nSowohl in Bezug auf Tochterunternehmen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Gruppen als auch in Bezug auf Zweigstellen von Unions- oder Drittlandsinstituten sollte Zusammenarbeit stattfinden. Tochterunternehmen von in Drittländern niedergelassenen Gruppen sind in der Union niedergelassene Unternehmen und unterliegen daher in vollem Umfang dem Unionsrecht, einschließlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch weiterhin das Recht haben, in Bezug auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in Drittländern tätig zu werden, wenn die Anerkennung der Abwicklungsverfahren des Drittlands und ihre Anwendung auf eine Zweigstelle die Finanzstabilität in der Union gefährden würde oder Einleger aus der Union keine Gleichbehandlung mit Drittlandeinlegern genießen würden. Unter diesen Umständen und unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen anderen Umständen sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörden die Anerkennung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands in Bezug auf ihre Anwendung auf Zweigstellen von Drittlandinstituten in der Union zu verweigern.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 101","erwgr-101",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 100","erwgr-100",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 99","erwgr-99",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 103","erwgr-103",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 104","erwgr-104",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 105","erwgr-105",[],false]