[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_59-erwgr-111-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_59","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82\u002F891\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 2001\u002F24\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2005\u002F56\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2011\u002F35\u002FEU, 2012\u002F30\u002FEU und 2013\u002F36\u002FEU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0059",6947417,"ErwGr. 111","erwgr-111",null,"Erwägungsgründe","Zwar sind gedeckte Einlagen im Rahmen der Abwicklung vor Verlusten geschützt, andere erstattungsfähige Einlagen könnten jedoch zum Verlustausgleich herangezogen werden. Um natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die über die gedeckte Einlagen hinausgehende erstattungsfähige Einlagen halten, ein gewisses Schutzniveau zu bieten, sollten solche Einlagen in der Rangfolge über dem Rang stehen, den Forderungen gewöhnlicher nicht gedeckter und nicht bevorzugter Gläubiger aufgrund des für reguläre Insolvenzverfahren geltenden nationalen Rechts haben. Die Forderung des Einlagensicherungssystems sollte sogar einen noch höheren Rang aufgrund dieses nationalen Rechts genießen als die genannten Kategorien von erstattungsfähigen Einlagen. Die Harmonisierung der nationalen Insolvenzvorschriften auf diesem Gebiet ist erforderlich, um die Risikoexposition der Abwicklungsfonds der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ im Sinne dieser Richtlinie auf ein Mindestmaß zu reduzieren.","DIR_2014_59 - Erwägungsgründe - ErwGr. 111\n\nZwar sind gedeckte Einlagen im Rahmen der Abwicklung vor Verlusten geschützt, andere erstattungsfähige Einlagen könnten jedoch zum Verlustausgleich herangezogen werden. Um natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die über die gedeckte Einlagen hinausgehende erstattungsfähige Einlagen halten, ein gewisses Schutzniveau zu bieten, sollten solche Einlagen in der Rangfolge über dem Rang stehen, den Forderungen gewöhnlicher nicht gedeckter und nicht bevorzugter Gläubiger aufgrund des für reguläre Insolvenzverfahren geltenden nationalen Rechts haben. Die Forderung des Einlagensicherungssystems sollte sogar einen noch höheren Rang aufgrund dieses nationalen Rechts genießen als die genannten Kategorien von erstattungsfähigen Einlagen. Die Harmonisierung der nationalen Insolvenzvorschriften auf diesem Gebiet ist erforderlich, um die Risikoexposition der Abwicklungsfonds der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ im Sinne dieser Richtlinie auf ein Mindestmaß zu reduzieren.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 110","erwgr-110",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 109","erwgr-109",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 108","erwgr-108",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 112","erwgr-112",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 113","erwgr-113",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 114","erwgr-114",[],false]