[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_59-erwgr-123-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_59","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82\u002F891\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 2001\u002F24\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2005\u002F56\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2011\u002F35\u002FEU, 2012\u002F30\u002FEU und 2013\u002F36\u002FEU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0059",6947429,"ErwGr. 123","erwgr-123",null,"Erwägungsgründe","Die Richtlinie 2004\u002F25\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) enthält eine Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots für sämtliche Wertpapiere einer Gesellschaft zu einem angemessenen Preis, wie er in der genannten Richtlinie festgelegt ist, wenn ein Anteilseigner direkt oder indirekt allein oder gemeinsam mit anderen einen bestimmten, die Kontrolle begründenden Prozentsatz der Anteile dieser Gesellschaft erwirbt, der im einzelstaatlichen Recht festgelegt ist. Mit diesem obligatorischen Übernahmeangebot sollen die Minderheitsaktionäre im Fall einer Änderung der Kontrolle geschützt werden. Die Möglichkeit einer derart kostspieligen Verpflichtung könnte jedoch potenzielle Investoren des jeweiligen Instituts abschrecken, was den Abwicklungsbehörden die Wahrnehmung sämtlicher Abwicklungsbefugnisse erschweren kann. Deshalb sollten geeignete Ausnahmen vom obligatorischen Übernahmeangebot in dem Maß vorgesehen werden, wie es für die Anwendung der Abwicklungsbefugnisse erforderlich ist. Nach Ablauf des Abwicklungszeitraums sollte die Regel über das obligatorische Übernahmeangebot auf jeden Anteilseigner angewandt werden, der die Kontrolle in dem betroffenen Institut erlangt.","DIR_2014_59 - Erwägungsgründe - ErwGr. 123\n\nDie Richtlinie 2004\u002F25\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) enthält eine Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots für sämtliche Wertpapiere einer Gesellschaft zu einem angemessenen Preis, wie er in der genannten Richtlinie festgelegt ist, wenn ein Anteilseigner direkt oder indirekt allein oder gemeinsam mit anderen einen bestimmten, die Kontrolle begründenden Prozentsatz der Anteile dieser Gesellschaft erwirbt, der im einzelstaatlichen Recht festgelegt ist. Mit diesem obligatorischen Übernahmeangebot sollen die Minderheitsaktionäre im Fall einer Änderung der Kontrolle geschützt werden. Die Möglichkeit einer derart kostspieligen Verpflichtung könnte jedoch potenzielle Investoren des jeweiligen Instituts abschrecken, was den Abwicklungsbehörden die Wahrnehmung sämtlicher Abwicklungsbefugnisse erschweren kann. Deshalb sollten geeignete Ausnahmen vom obligatorischen Übernahmeangebot in dem Maß vorgesehen werden, wie es für die Anwendung der Abwicklungsbefugnisse erforderlich ist. Nach Ablauf des Abwicklungszeitraums sollte die Regel über das obligatorische Übernahmeangebot auf jeden Anteilseigner angewandt werden, der die Kontrolle in dem betroffenen Institut erlangt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 122","erwgr-122",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 121","erwgr-121",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 120","erwgr-120",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 124","erwgr-124",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 125","erwgr-125",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 126","erwgr-126",[],false]