[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_59-erwgr-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_59","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82\u002F891\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 2001\u002F24\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2005\u002F56\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2011\u002F35\u002FEU, 2012\u002F30\u002FEU und 2013\u002F36\u002FEU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0059",6947323,"ErwGr. 17","erwgr-17",null,"Erwägungsgründe","Die wirksame Abwicklung von Instituten oder Unternehmen einer Gruppe, die unionsweit agieren, erfordert die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden innerhalb der Aufsichts- und der Abwicklungskollegien in allen in dieser Richtlinie genannten Phasen, d. h. von der Ausarbeitung der Sanierungs- und Abwicklungspläne bis hin zur tatsächlichen Abwicklung eines Instituts. Im Fall einer Uneinigkeit zwischen den nationalen Behörden über die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf Institute zu fassenden Beschlüsse sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“) — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — als letztes Mittel die Rolle einer Vermittlungsstelle zukommen. Für bestimmte Fälle sieht diese Richtlinie eine verbindliche Vermittlung durch die EBA nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 vor. Durch diese verbindliche Vermittlung wird jedoch die nicht bindende Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 in anderen Fällen nicht berührt.","DIR_2014_59 - Erwägungsgründe - ErwGr. 17\n\nDie wirksame Abwicklung von Instituten oder Unternehmen einer Gruppe, die unionsweit agieren, erfordert die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden innerhalb der Aufsichts- und der Abwicklungskollegien in allen in dieser Richtlinie genannten Phasen, d. h. von der Ausarbeitung der Sanierungs- und Abwicklungspläne bis hin zur tatsächlichen Abwicklung eines Instituts. Im Fall einer Uneinigkeit zwischen den nationalen Behörden über die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf Institute zu fassenden Beschlüsse sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“) — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — als letztes Mittel die Rolle einer Vermittlungsstelle zukommen. Für bestimmte Fälle sieht diese Richtlinie eine verbindliche Vermittlung durch die EBA nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 vor. Durch diese verbindliche Vermittlung wird jedoch die nicht bindende Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 in anderen Fällen nicht berührt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 14","erwgr-14",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 20","erwgr-20",[],false]