[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_59-erwgr-79-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_59","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82\u002F891\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 2001\u002F24\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2005\u002F56\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2011\u002F35\u002FEU, 2012\u002F30\u002FEU und 2013\u002F36\u002FEU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0059",6947385,"ErwGr. 79","erwgr-79",null,"Erwägungsgründe","Um zu vermeiden, dass Institute ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränkt, ist es angebracht festzulegen, dass die Institute zu jedem Zeitpunkt eine Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einhalten, wobei die Mindestanforderung als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der Summe der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts berechnet wird. Die Abwicklungsbehörden sollten Einzelfallbasis vorschreiben können, dass sich dieser Prozentsatz zur Gänze oder teilweise aus Eigenmitteln oder einer bestimmten Art von Verbindlichkeiten zusammensetzt.","DIR_2014_59 - Erwägungsgründe - ErwGr. 79\n\nUm zu vermeiden, dass Institute ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränkt, ist es angebracht festzulegen, dass die Institute zu jedem Zeitpunkt eine Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einhalten, wobei die Mindestanforderung als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der Summe der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts berechnet wird. Die Abwicklungsbehörden sollten Einzelfallbasis vorschreiben können, dass sich dieser Prozentsatz zur Gänze oder teilweise aus Eigenmitteln oder einer bestimmten Art von Verbindlichkeiten zusammensetzt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 78","erwgr-78",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 77","erwgr-77",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 76","erwgr-76",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 80","erwgr-80",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 81","erwgr-81",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 82","erwgr-82",[],false]