[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_60-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_60","über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012 (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0060",6947634,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","In Artikel 36 AEUV wird die Vielfalt der nationalen Regelungen zum Schutz der nationalen Kulturgüter anerkannt. Um gegenseitiges Vertrauen, Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Verständnis zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, sollte die Bedeutung des Begriffs „nationales Kulturgut“ im Rahmen des Artikels 36 AEUV definiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Rückgabe von Kulturgütern an den Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet diese Güter unrechtmäßig verbracht wurden, ungeachtet des Zeitpunkts des Beitritts jenes Mitgliedstaats erleichtern und dafür sorgen, dass die Rückgabe solcher Güter keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, die Rückgabe von Kulturgütern unter Einhaltung der betreffenden Bestimmungen des AEUV zu veranlassen, die nicht als nationale Kulturgüter des AEUV eingestuft oder definiert sind, sowie von Kulturgütern, die vor dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig verbracht wurden.","DIR_2014_60 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nIn Artikel 36 AEUV wird die Vielfalt der nationalen Regelungen zum Schutz der nationalen Kulturgüter anerkannt. Um gegenseitiges Vertrauen, Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Verständnis zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, sollte die Bedeutung des Begriffs „nationales Kulturgut“ im Rahmen des Artikels 36 AEUV definiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Rückgabe von Kulturgütern an den Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet diese Güter unrechtmäßig verbracht wurden, ungeachtet des Zeitpunkts des Beitritts jenes Mitgliedstaats erleichtern und dafür sorgen, dass die Rückgabe solcher Güter keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, die Rückgabe von Kulturgütern unter Einhaltung der betreffenden Bestimmungen des AEUV zu veranlassen, die nicht als nationale Kulturgüter des AEUV eingestuft oder definiert sind, sowie von Kulturgütern, die vor dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig verbracht wurden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]