[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_60-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_60","über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012 (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0060",6947639,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Gemäß der Richtlinie 93\u002F7\u002FEWG erlosch der Rückgabeanspruch 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wurde. Im Fall von Kulturgütern, die zu öffentlichen Sammlungen gehören, sowie von Kulturgütern, die im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen in Mitgliedstaaten aufgeführt sind, in denen sie nach den nationalen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, gilt allerdings unter bestimmten Umständen eine längere Frist für den Rückgabeanspruch. Da Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften möglicherweise besondere Schutzregelungen für religiöse Einrichtungen anwenden, die keine kirchlichen Einrichtungen sind, sollte diese Richtlinie auch für diese anderen religiösen Einrichtungen gelten.","DIR_2014_60 - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nGemäß der Richtlinie 93\u002F7\u002FEWG erlosch der Rückgabeanspruch 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wurde. Im Fall von Kulturgütern, die zu öffentlichen Sammlungen gehören, sowie von Kulturgütern, die im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen in Mitgliedstaaten aufgeführt sind, in denen sie nach den nationalen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, gilt allerdings unter bestimmten Umständen eine längere Frist für den Rückgabeanspruch. Da Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften möglicherweise besondere Schutzregelungen für religiöse Einrichtungen anwenden, die keine kirchlichen Einrichtungen sind, sollte diese Richtlinie auch für diese anderen religiösen Einrichtungen gelten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 12","erwgr-12",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 18","erwgr-18",[],false]