[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_61-erwgr-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_61","über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0061",10108751,"ErwGr. 16","erwgr-16",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie sollte zwar spezifische Vorkehrungen unberührt lassen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie der Sicherheit und Integrität der Netze, insbesondere der kritischen Infrastrukturen, erforderlich sind und die garantieren, dass der vom Netzbetreiber bereitgestellte Hauptdienst — insbesondere bei Verteilungsnetzen für Wasser für den menschlichen Gebrauch — nicht beeinträchtigt wird, andererseits können aber grundsätzliche Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die Netzbetreibern Verhandlungen über den Zugang von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze zu physischen Infrastrukturen generell verbieten, die Bildung eines Marktes für den Zugang zu diesen Infrastrukturen verhindern. Solche grundsätzlichen Bestimmungen sollten deshalb aufgehoben werden. Die in dieser Richtlinie dargelegten Maßnahmen sollten auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht die Gewährung des Zugangs zu Infrastrukturen durch Versorgungsunternehmen attraktiver zu gestalten, indem die Einnahmen aus jener Dienstleistung von der Berechnungsgrundlage für die Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeiten ausgenommen werden.","DIR_2014_61 - Erwägungsgründe - ErwGr. 16\n\nDiese Richtlinie sollte zwar spezifische Vorkehrungen unberührt lassen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie der Sicherheit und Integrität der Netze, insbesondere der kritischen Infrastrukturen, erforderlich sind und die garantieren, dass der vom Netzbetreiber bereitgestellte Hauptdienst — insbesondere bei Verteilungsnetzen für Wasser für den menschlichen Gebrauch — nicht beeinträchtigt wird, andererseits können aber grundsätzliche Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die Netzbetreibern Verhandlungen über den Zugang von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze zu physischen Infrastrukturen generell verbieten, die Bildung eines Marktes für den Zugang zu diesen Infrastrukturen verhindern. Solche grundsätzlichen Bestimmungen sollten deshalb aufgehoben werden. Die in dieser Richtlinie dargelegten Maßnahmen sollten auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht die Gewährung des Zugangs zu Infrastrukturen durch Versorgungsunternehmen attraktiver zu gestalten, indem die Einnahmen aus jener Dienstleistung von der Berechnungsgrundlage für die Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeiten ausgenommen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 13","erwgr-13",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 19","erwgr-19",[],false]