[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_61-erwgr-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_61","über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0061",10108764,"ErwGr. 29","erwgr-29",null,"Erwägungsgründe","Voraussetzung für das Erreichen der Ziele der Digitalen Agenda ist, dass die Infrastrukturen bis zum Standort des Endnutzers ausgebaut werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in Eigentumsrechte aufgrund des Allgemeininteresses zu beachten ist. Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation bis zum Standort des Endnutzers sollten unter Gewährleistung der Technologieneutralität gefördert werden, insbesondere durch hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen. Da der Einbau kleiner Leitungsrohre beim Hausbau nur geringe Zusatzkosten verursacht, die Nachrüstung von Gebäuden mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen Infrastruktur jedoch einen beträchtlichen Teil der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen darstellen kann, sollten alle neuen Gebäude oder umfangreich zu renovierende Gebäude mit physischen Infrastrukturen ausgestattet werden, die den Anschluss der Endnutzer an Hochgeschwindigkeitsnetze ermöglichen. Im Hinblick auf den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation sollten neue und umfangreich zu renovierende Mehrfamilienhäuser mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden, über den der Anbieter Zugang zur gebäudeinternen Infrastruktur hat. Ferner sollten die Bauträger vorsehen, leere Leitungsrohre von jeder Wohnung zu einem Zugangspunkt innerhalb oder außerhalb des Mehrfamilienhauses zu verlegen. Es sind allerdings Fälle möglich (z. B. neue Einfamilienhäuser oder bestimmte umfangreiche Renovierungen in entlegenen Gebieten), in denen eine Hochgeschwindigkeitsanbindung aus objektiven Gründen für zu wenig wahrscheinlich gehalten wird, um die Ausstattung eines Gebäudes mit hochgeschwindigkeitsfähiger physischer Infrastruktur oder mit einem Zugangspunkte zu rechtfertigen, oder in denen die Bereitstellung dieser Infrastrukturen aus anderen Gründen in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Erhaltung des städtebaulichen Erbes oder Umwelt unverhältnismäßig wäre, wie z. B. bei bestimmten Kategorien von Baudenkmälern.","DIR_2014_61 - Erwägungsgründe - ErwGr. 29\n\nVoraussetzung für das Erreichen der Ziele der Digitalen Agenda ist, dass die Infrastrukturen bis zum Standort des Endnutzers ausgebaut werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in Eigentumsrechte aufgrund des Allgemeininteresses zu beachten ist. Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation bis zum Standort des Endnutzers sollten unter Gewährleistung der Technologieneutralität gefördert werden, insbesondere durch hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen. Da der Einbau kleiner Leitungsrohre beim Hausbau nur geringe Zusatzkosten verursacht, die Nachrüstung von Gebäuden mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen Infrastruktur jedoch einen beträchtlichen Teil der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen darstellen kann, sollten alle neuen Gebäude oder umfangreich zu renovierende Gebäude mit physischen Infrastrukturen ausgestattet werden, die den Anschluss der Endnutzer an Hochgeschwindigkeitsnetze ermöglichen. Im Hinblick auf den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation sollten neue und umfangreich zu renovierende Mehrfamilienhäuser mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden, über den der Anbieter Zugang zur gebäudeinternen Infrastruktur hat. Ferner sollten die Bauträger vorsehen, leere Leitungsrohre von jeder Wohnung zu einem Zugangspunkt innerhalb oder außerhalb des Mehrfamilienhauses zu verlegen. Es sind allerdings Fälle möglich (z. 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