[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_61-erwgr-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_61","über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0061",10108766,"ErwGr. 31","erwgr-31",null,"Erwägungsgründe","Bauen Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation in einem bestimmten Gebiet aus, können bedeutende Größenvorteile erzielt werden, wenn ihr Netz bis zum Zugangspunkt der Gebäude reicht, gleichgültig, ob ein Teilnehmer zu diesem Zeitpunkt explizit ein Interesse an dem Dienst zum Ausdruck gebracht hat; hierbei sind die Eingriffe in das Privateigentum minimal zu halten, indem auf bestehende physische Infrastrukturen zurückgegriffen und das betroffene Gebiet wiederhergestellt wird. Sobald das Netz am Zugangspunk abgeschlossen wird, ist der Anschluss eines zusätzlichen Kunden wesentlich kostengünstiger möglich, insbesondere, wenn in dem Gebäude bereits ein hochgeschwindigkeitsfähiges vertikales Netzsegment vorhanden ist. Dieses Ziel wird gleichermaßen erfüllt, wenn das Gebäude selbst bereits mit einem Zugangspunkt zu einem Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation ausgestattet ist, zu dem jedem Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, der über einen aktiven Teilnehmer in dem Gebäude verfügt, zu transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang angeboten wird. Dies kann insbesondere in Mitgliedstaaten der Fall sein, die Maßnahmen aufgrund des Artikels 12 der Richtlinie 2002\u002F21\u002FEG ergriffen haben.","DIR_2014_61 - Erwägungsgründe - ErwGr. 31\n\nBauen Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation in einem bestimmten Gebiet aus, können bedeutende Größenvorteile erzielt werden, wenn ihr Netz bis zum Zugangspunkt der Gebäude reicht, gleichgültig, ob ein Teilnehmer zu diesem Zeitpunkt explizit ein Interesse an dem Dienst zum Ausdruck gebracht hat; hierbei sind die Eingriffe in das Privateigentum minimal zu halten, indem auf bestehende physische Infrastrukturen zurückgegriffen und das betroffene Gebiet wiederhergestellt wird. Sobald das Netz am Zugangspunk abgeschlossen wird, ist der Anschluss eines zusätzlichen Kunden wesentlich kostengünstiger möglich, insbesondere, wenn in dem Gebäude bereits ein hochgeschwindigkeitsfähiges vertikales Netzsegment vorhanden ist. Dieses Ziel wird gleichermaßen erfüllt, wenn das Gebäude selbst bereits mit einem Zugangspunkt zu einem Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation ausgestattet ist, zu dem jedem Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, der über einen aktiven Teilnehmer in dem Gebäude verfügt, zu transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang angeboten wird. Dies kann insbesondere in Mitgliedstaaten der Fall sein, die Maßnahmen aufgrund des Artikels 12 der Richtlinie 2002\u002F21\u002FEG ergriffen haben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 28","erwgr-28",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 34","erwgr-34",[],false]