[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_61-erwgr-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_61","über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0061",10108768,"ErwGr. 33","erwgr-33",null,"Erwägungsgründe","Angesichts der gesellschaftlichen Vorteile der digitalen Integration und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation sollte an Orten, an denen es weder passive oder aktive hochgeschwindigkeitsfähige Infrastrukturen bis zu den Räumen der Endnutzer noch andere Möglichkeiten für den Zugang eines Teilnehmers zu Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation gibt, jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht haben, sein Netz auf eigene Kosten bis zu den privaten Räumen des Teilnehmers auszubauen, wenn der Eingriff in das Privateigentum minimal gehalten wird (indem z. B., soweit möglich, auf bestehende physische Infrastrukturen in dem Gebäude zurückgegriffen wird oder das betroffene Gebiet vollständig wiederhergestellt wird).","DIR_2014_61 - Erwägungsgründe - ErwGr. 33\n\nAngesichts der gesellschaftlichen Vorteile der digitalen Integration und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation sollte an Orten, an denen es weder passive oder aktive hochgeschwindigkeitsfähige Infrastrukturen bis zu den Räumen der Endnutzer noch andere Möglichkeiten für den Zugang eines Teilnehmers zu Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation gibt, jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht haben, sein Netz auf eigene Kosten bis zu den privaten Räumen des Teilnehmers auszubauen, wenn der Eingriff in das Privateigentum minimal gehalten wird (indem z. B., soweit möglich, auf bestehende physische Infrastrukturen in dem Gebäude zurückgegriffen wird oder das betroffene Gebiet vollständig wiederhergestellt wird).",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 30","erwgr-30",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 36","erwgr-36",[],false]