[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_62-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_62","zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000\u002F383\u002FJI des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0062",6947765,"Art. 5","art-5","Sanktionen für natürliche Personen",null,"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.\n(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 und die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 3, soweit diese mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Handlung im Zusammenhang stehen, mit einer Höchststrafe bedroht werden, die auch die Freiheitsstrafe vorsieht.\n(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 3 Absatz 3, soweit diese mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Handlung im Zusammenhang stehen, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht sind.\n(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und nach Artikel 3 Absatz 3, soweit dies mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c bezeichneten Handlung im Zusammenhang steht, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht sind.\n(5) Für die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten andere wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen als die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Strafe, einschließlich Geld- und Freiheitsstrafen, für den Fall vorsehen, dass Falschgeld angenommen wird, ohne dass es als Falschgeld erkannt wird, jedoch im Wissen, dass es sich um Falschgeld handelt, weitergegeben wird.","DIR_2014_62 - Art. 5 Sanktionen für natürliche Personen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.\n(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 und die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 3, soweit diese mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Handlung im Zusammenhang stehen, mit einer Höchststrafe bedroht werden, die auch die Freiheitsstrafe vorsieht.\n(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 3 Absatz 3, soweit diese mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Handlung im Zusammenhang stehen, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht sind.\n(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und nach Artikel 3 Absatz 3, soweit dies mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c bezeichneten Handlung im Zusammenhang steht, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht sind.\n(5) Für die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten andere wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen als die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Strafe, einschließlich Geld- und Freiheitsstrafen, für den Fall vorsehen, dass Falschgeld angenommen wird, ohne dass es als Falschgeld erkannt wird, jedoch im Wissen, dass es sich um Falschgeld handelt, weitergegeben wird.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 4","Anstiftung, Beihilfe und Versuch","art-4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 3","Straftatbestände","art-3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 6","Verantwortlichkeit juristischer Personen","art-6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 7","Sanktionen gegen juristische Personen","art-7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 8","Gerichtliche Zuständigkeit","art-8",[],false]