[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_63-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_63","zur Änderung der Richtlinie 2001\u002F110\u002FEG des Rates über Honig","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0063",6947792,"Art. 1","art-1","Änderungsbestimmungen",null,"Die Richtlinie 2001\u002F110\u002FEG wird wie folgt geändert:\n(1) Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer, in dem bzw. denen der Honig erzeugt wurde, ist bzw. sind auf dem Etikett anzugeben.\nHat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so kann — ungeachtet des Unterabsatzes 1 — die Angabe der Ursprungsländer durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden: — ‚Mischung von Honig aus EU-Ländern‘; — ‚Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern‘; — ‚Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern‘.“\n(2) In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) der in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse zu betrachten.\n(*1) Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.\nOktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924\u002F2006 und (EG) Nr. 1925\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F250\u002FEWG der Kommission, der Richtlinie 90\u002F496\u002FEWG des Rates, der Richtlinie 1999\u002F10\u002FEG der Kommission, der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002\u002F67\u002FEG und 2008\u002F5\u002FEG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608\u002F2004 der Kommission (ABl.\nL 304 vom 22.11.2011, S. 18).“ \"\n(3) Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie kann die Kommission — unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts — im Wege von Durchführungsrechtsakten, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) stehen, Analyseverfahren festlegen, mit denen überprüft werden kann, ob Honig den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.\nBis zur Einführung solcher Verfahren wenden die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie nach Möglichkeit international anerkannte, validierte Analyseverfahren an, beispielsweise die vom Codex Alimentarius gebilligten Verfahren.\n(2) Damit die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs sichergestellt wird und Verbraucherinteressen geschützt werden und die Festlegung einschlägiger Analysemethoden ermöglicht wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen sie quantitative Parameter im Hinblick auf folgende Punkte festlegt: a) das Kriterium ‚überwiegend‘ im Hinblick auf die Herkunft von Honig aus Blüten oder Pflanzenteilen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Gedankenstrich 1; und b) den Minimalgehalt an Pollen in gefiltertem Honig nach dem Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer viii.\nDie Kommission sieht in diesen delegierten Rechtsakten geeignete Übergangsregelungen für Erzeugnisse vor, die vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser delegierten Rechtsakte in Verkehr gebracht wurden.\n(*2) Verordnung (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.\nApril 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.\nL 165 vom 30.4.2004, S. 1).“ \"\n(4) Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 23.\nJuni 2014 übertragen.\nDie Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.\nDie Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.\n(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.\nDer Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.\nEr wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.\nDie Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.\n(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.\n(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.\nAuf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“\n(5) Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden ‚Ausschuss‘), der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) eingesetzt wurde, unterstützt.\nDieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).\n(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011.\nGibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 findet Anwendung.\n(*3) Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.\nJanuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl.\nL 31 vom 1.2.2002, S. 1).\" (*4) Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.\nFebruar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.\nL 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ \"\n(6) Anhang II Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer viii dürfen dem Honig weder Pollen noch andere honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar ist.“","DIR_2014_63 - Art. 1 Änderungsbestimmungen [1\u002F2]\n\nDie Richtlinie 2001\u002F110\u002FEG wird wie folgt geändert:\n(1) Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer, in dem bzw. denen der Honig erzeugt wurde, ist bzw. sind auf dem Etikett anzugeben.\nHat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so kann — ungeachtet des Unterabsatzes 1 — die Angabe der Ursprungsländer durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden: — ‚Mischung von Honig aus EU-Ländern‘; — ‚Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern‘; — ‚Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern‘.“\n(2) In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) der in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse zu betrachten.\n(*1) Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.\nOktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924\u002F2006 und (EG) Nr. 1925\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F250\u002FEWG der Kommission, der Richtlinie 90\u002F496\u002FEWG des Rates, der Richtlinie 1999\u002F10\u002FEG der Kommission, der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002\u002F67\u002FEG und 2008\u002F5\u002FEG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608\u002F2004 der Kommission (ABl.\nL 304 vom 22.11.2011, S. 18).“ \"\n(3) Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie kann die Kommission — unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts — im Wege von Durchführungsrechtsakten, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) stehen, Analyseverfahren festlegen, mit denen überprüft werden kann, ob Honig den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.\nBis zur Einführung solcher Verfahren wenden die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie nach Möglichkeit international anerkannte, validierte Analyseverfahren an, beispielsweise die vom Codex Alimentarius gebilligten Verfahren.\n(2) Damit die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs sichergestellt wird und Verbraucherinteressen geschützt werden und die Festlegung einschlägiger Analysemethoden ermöglicht wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen sie quantitative Parameter im Hinblick auf folgende Punkte festlegt: a) das Kriterium ‚überwiegend‘ im Hinblick auf die Herkunft von Honig aus Blüten oder Pflanzenteilen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Gedankenstrich 1; und b) den Minimalgehalt an Pollen in gefiltertem Honig nach dem Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer viii.\nDie Kommission sieht in diesen delegierten Rechtsakten geeignete Übergangsregelungen für Erzeugnisse vor, die vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser delegierten Rechtsakte in Verkehr gebracht wurden.\n(*2) Verordnung (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.\nApril 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.\nL 165 vom 30.4.2004, S. 1).“ \"\n(4) Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 23.\nJuni 2014 übertragen.\nDie Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.\nDie Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":27,"title":18,"slug":28},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":30,"title":18,"slug":31},"ErwGr. 13","erwgr-13",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":18,"slug":35},"Art. 4","art-4",{"norm_key":37,"title":18,"slug":38},"Art. 6","art-6",{"norm_key":40,"title":18,"slug":41},"Art. 7","art-7",[],false]