[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_63-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_63","zur Änderung der Richtlinie 2001\u002F110\u002FEG des Rates über Honig","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0063",6947777,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","Die Richtlinie 2001\u002F110\u002FEG des Rates (3) definiert Honig als den natursüßen Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera (im Folgenden „Bienen“) erzeugt wird. Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose, sowie aus anderen Stoffen wie organischen Säuren, Enzymen und beim Honigsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Richtlinie 2001\u002F110\u002FEG begrenzt Eingriffe des Menschen, durch die die Zusammensetzung von Honig verändert werden könnte, und ermöglicht dadurch die Wahrung des natürlichen Charakters von Honig. Insbesondere untersagt die Richtlinie 2001\u002F110\u002FEG, dem Honig Lebensmittelzutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, und jegliche andere Stoffe als Honig beizugeben. Ebenso untersagt die Richtlinie, dem Honig honigeigene Bestandteile, einschließlich Pollen, zu entziehen, es sei denn, dass dies beim Entziehen von Fremdstoffen unvermeidbar ist. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit der Codex-Alimentarius-Norm für Honig (Codex Stan 12-1981).","DIR_2014_63 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nDie Richtlinie 2001\u002F110\u002FEG des Rates (3) definiert Honig als den natursüßen Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera (im Folgenden „Bienen“) erzeugt wird. Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose, sowie aus anderen Stoffen wie organischen Säuren, Enzymen und beim Honigsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Richtlinie 2001\u002F110\u002FEG begrenzt Eingriffe des Menschen, durch die die Zusammensetzung von Honig verändert werden könnte, und ermöglicht dadurch die Wahrung des natürlichen Charakters von Honig. Insbesondere untersagt die Richtlinie 2001\u002F110\u002FEG, dem Honig Lebensmittelzutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, und jegliche andere Stoffe als Honig beizugeben. Ebenso untersagt die Richtlinie, dem Honig honigeigene Bestandteile, einschließlich Pollen, zu entziehen, es sei denn, dass dies beim Entziehen von Fremdstoffen unvermeidbar ist. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit der Codex-Alimentarius-Norm für Honig (Codex Stan 12-1981).",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[],false]