[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_63-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_63","zur Änderung der Richtlinie 2001\u002F110\u002FEG des Rates über Honig","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0063",6947791,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich festzulegen, dass Pollen als natürlicher honigeigener Bestandteil nicht als Zutat von Honig angesehen werden sollte, die Kennzeichnungsbestimmungen für Fälle, in denen Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland hat, klarzustellen und den Umfang der derzeit auf die Kommission übertragenen Befugnisse zu überprüfen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —","DIR_2014_63 - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nDa die Ziele dieser Richtlinie, nämlich festzulegen, dass Pollen als natürlicher honigeigener Bestandteil nicht als Zutat von Honig angesehen werden sollte, die Kennzeichnungsbestimmungen für Fälle, in denen Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland hat, klarzustellen und den Umfang der derzeit auf die Kommission übertragenen Befugnisse zu überprüfen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 12","erwgr-12",[33,37,40],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 1","Änderungsbestimmungen","art-1",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"Art. 4","art-4",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 6","art-6",[],false]