[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_66-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_66","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0066",6948191,"Art. 12","art-12","Dauer eines unternehmensinternen Transfers","KAPITEL III VERFAHREN UND AUFENTHALTSTITEL","(1) Die Höchstdauer des unternehmensinternen Transfers beträgt für Führungskräfte und Spezialisten drei Jahre und für Trainees ein Jahr; danach müssen sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen, es sei denn, sie erhalten einen Aufenthaltstitel auf einer anderen Grundlage im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht.\n(2) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus internationalen Abkommen können die Mitgliedstaaten verlangen, dass zwischen dem Ende der in Absatz 1 genannten Höchstdauer eines Transfers und der Einreichung eines neuen Antrags für denselben Drittstaatsangehörigen für die Zwecke dieser Richtlinie in demselben Mitgliedstaat ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten liegen muss.","DIR_2014_66 - KAPITEL III VERFAHREN UND AUFENTHALTSTITEL - Art. 12 Dauer eines unternehmensinternen Transfers\n\n(1) Die Höchstdauer des unternehmensinternen Transfers beträgt für Führungskräfte und Spezialisten drei Jahre und für Trainees ein Jahr; danach müssen sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen, es sei denn, sie erhalten einen Aufenthaltstitel auf einer anderen Grundlage im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht.\n(2) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus internationalen Abkommen können die Mitgliedstaaten verlangen, dass zwischen dem Ende der in Absatz 1 genannten Höchstdauer eines Transfers und der Einreichung eines neuen Antrags für denselben Drittstaatsangehörigen für die Zwecke dieser Richtlinie in demselben Mitgliedstaat ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten liegen muss.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 11","Anträge auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder einen Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität","art-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10","Zugang zu Informationen","art-10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Sanktionen","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 13","Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer","art-13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 14","Änderungen mit Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen während des Aufenthalts","art-14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 15","Verfahrensgarantien","art-15",[],false]