[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_66-erwgr-38-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_66","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0066",6948167,"ErwGr. 38","erwgr-38",null,"Erwägungsgründe","Ein angemessener Sozialversicherungsschutz für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, der gegebenenfalls Leistungen für deren Familienangehörige einschließt, ist für die Gewährleistung menschenwürdiger Arbeits- und Lebensbedingungen während des Aufenthalts in der Union von großer Bedeutung. In Bezug auf die Zweige der sozialen Sicherheit, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) aufgeführt sind, sollte daher Gleichbehandlung nach nationalem Recht gewährt werden. Diese Richtlinie bewirkt keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit. Diese Richtlinie ist auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit auf Personen, die in ihren Geltungsbereich fallen, beschränkt. Das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit gilt für Drittstaatsangehörige, die die objektiven und nicht diskriminierenden Bedingungen erfüllen, die im Recht des Mitgliedstaats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, im Hinblick auf Zugehörigkeit und Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit festgelegt sind.\nIn vielen Mitgliedstaaten wird das Recht auf Familienleistungen von einer gewissen Verbindung zu dem Mitgliedstaat abhängig gemacht, da mit den Leistungen eine positive demografische Entwicklung gefördert werden soll, um sicherzustellen, dass es in diesem Mitgliedstaat auch künftig genug Arbeitskräfte gibt. Diese Richtlinie sollte daher nicht das Recht eines Mitgliedstaats berühren, die Gleichbehandlung in Bezug auf Familienleistungen unter bestimmten Bedingungen einzuschränken, da sich der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und die ihn begleitende Familie vorübergehend in jenem Mitgliedstaat aufhalten. Die Gewährung von Sozialleistungsansprüchen sollte unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Rechts und\u002Foder bilateraler Abkommen zur Anwendung der Rechtsvorschriften des Herkunftslands über die soziale Sicherheit erfolgen. Jedoch sollten bilaterale Abkommen oder nationales Recht über Sozialleistungen von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie angenommen werden, keine ungünstigere Behandlung vorsehen als sie den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, zusteht. Unter Berücksichtigung nationalen Rechts oder derartiger Abkommen könnte es beispielsweise im Interesse des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers liegen, weiterhin dem Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes anzugehören, wenn eine Unterbrechung seiner Mitgliedschaft sich negativ auf seine Ansprüche auswirken oder er mit seiner Mitgliedschaft die Kosten für einen doppelten Versicherungsschutz tragen würde. Den Mitgliedstaaten sollte immer die Möglichkeit offen stehen, einem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer günstigere Sozialversicherungsbedingungen zu gewähren. Die Rechte von Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung von einem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer ableiten, wenn sie in einem Drittland wohnhaft sind, sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.","DIR_2014_66 - Erwägungsgründe - ErwGr. 38\n\nEin angemessener Sozialversicherungsschutz für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, der gegebenenfalls Leistungen für deren Familienangehörige einschließt, ist für die Gewährleistung menschenwürdiger Arbeits- und Lebensbedingungen während des Aufenthalts in der Union von großer Bedeutung. In Bezug auf die Zweige der sozialen Sicherheit, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) aufgeführt sind, sollte daher Gleichbehandlung nach nationalem Recht gewährt werden. Diese Richtlinie bewirkt keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit. Diese Richtlinie ist auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit auf Personen, die in ihren Geltungsbereich fallen, beschränkt. Das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit gilt für Drittstaatsangehörige, die die objektiven und nicht diskriminierenden Bedingungen erfüllen, die im Recht des Mitgliedstaats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, im Hinblick auf Zugehörigkeit und Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit festgelegt sind.\nIn vielen Mitgliedstaaten wird das Recht auf Familienleistungen von einer gewissen Verbindung zu dem Mitgliedstaat abhängig gemacht, da mit den Leistungen eine positive demografische Entwicklung gefördert werden soll, um sicherzustellen, dass es in diesem Mitgliedstaat auch künftig genug Arbeitskräfte gibt. Diese Richtlinie sollte daher nicht das Recht eines Mitgliedstaats berühren, die Gleichbehandlung in Bezug auf Familienleistungen unter bestimmten Bedingungen einzuschränken, da sich der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und die ihn begleitende Familie vorübergehend in jenem Mitgliedstaat aufhalten. Die Gewährung von Sozialleistungsansprüchen sollte unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Rechts und\u002Foder bilateraler Abkommen zur Anwendung der Rechtsvorschriften des Herkunftslands über die soziale Sicherheit erfolgen. Jedoch sollten bilaterale Abkommen oder nationales Recht über Sozialleistungen von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie angenommen werden, keine ungünstigere Behandlung vorsehen als sie den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, zusteht. Unter Berücksichtigung nationalen Rechts oder derartiger Abkommen könnte es beispielsweise im Interesse des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers liegen, weiterhin dem Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes anzugehören, wenn eine Unterbrechung seiner Mitgliedschaft sich negativ auf seine Ansprüche auswirken oder er mit seiner Mitgliedschaft die Kosten für einen doppelten Versicherungsschutz tragen würde. Den Mitgliedstaaten sollte immer die Möglichkeit offen stehen, einem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer günstigere Sozialversicherungsbedingungen zu gewähren. Die Rechte von Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung von einem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer ableiten, wenn sie in einem Drittland wohnhaft sind, sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 35","erwgr-35",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 41","erwgr-41",[],false]