[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_67-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_67","zur Durchsetzung der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0067",6948276,"Art. 14","art-14","Benennung der zuständigen Behörden","KAPITEL VI GRENZÜBERSCHREITENDE DURCHSETZUNG VON FINANZIELLEN VERWALTUNGSSANKTIONEN UND\u002FODER GELDBUSSEN","Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission über das IMI mit, welche Behörde oder Behörden nach seinem nationalen Recht im Sinne dieses Kapitels zuständig ist bzw. sind. Die Mitgliedstaaten können, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus ihres Rechtssystems als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Ersuchen und für die Unterstützung anderer einschlägiger Behörden verantwortlich sind.","DIR_2014_67 - KAPITEL VI GRENZÜBERSCHREITENDE DURCHSETZUNG VON FINANZIELLEN VERWALTUNGSSANKTIONEN UND\u002FODER GELDBUSSEN - Art. 14 Benennung der zuständigen Behörden\n\nJeder Mitgliedstaat teilt der Kommission über das IMI mit, welche Behörde oder Behörden nach seinem nationalen Recht im Sinne dieses Kapitels zuständig ist bzw. sind. Die Mitgliedstaaten können, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus ihres Rechtssystems als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Ersuchen und für die Unterstützung anderer einschlägiger Behörden verantwortlich sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 13","Anwendungsbereich","art-13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 12","Haftung bei Unteraufträgen","art-12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 11","Verteidigung von Rechten — Erleichterung der Einreichung von Beschwerden — Nachzahlungen","art-11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 15","Allgemeine Grundsätze — gegenseitige Amtshilfe und Anerkennung","art-15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 16","Ersuchen um Beitreibung oder Mitteilung","art-16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 17","Ablehnungsgründe","art-17",[],false]