[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_67-art-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_67","zur Durchsetzung der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0067",6948279,"Art. 17","art-17","Ablehnungsgründe","KAPITEL VI GRENZÜBERSCHREITENDE DURCHSETZUNG VON FINANZIELLEN VERWALTUNGSSANKTIONEN UND\u002FODER GELDBUSSEN","Die ersuchten Behörden sind nicht verpflichtet, einem Ersuchen um Beitreibung oder um Mitteilung nachzukommen, wenn das Ersuchen nicht die Angaben gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 enthält, unvollständig ist oder offenkundig mit der zugrunde liegenden Entscheidung nicht übereinstimmt.\nZudem können die ersuchten Behörden die Erledigung eines Beitreibungsersuchens unter den folgenden Umständen ablehnen:\na) aufgrund der Erkundigungen der ersuchten Behörde stehen die voraussichtlichen Kosten oder Mittel, die für eine Beitreibung der Sanktion und\u002Foder Geldstrafe erforderlich sind, offensichtlich in keinem Verhältnis zu dem beizutreibenden Betrag oder würden zu erheblichen Schwierigkeiten führen;\nb) die insgesamt verhängte Sanktion und\u002Foder Geldbuße liegt unter 350 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags;\nc) die in der Verfassung des ersuchten Mitgliedstaats verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten der Beklagten und die Rechtsgrundsätze, die für Beklagte gelten, werden nicht eingehalten.","DIR_2014_67 - KAPITEL VI GRENZÜBERSCHREITENDE DURCHSETZUNG VON FINANZIELLEN VERWALTUNGSSANKTIONEN UND\u002FODER GELDBUSSEN - Art. 17 Ablehnungsgründe\n\nDie ersuchten Behörden sind nicht verpflichtet, einem Ersuchen um Beitreibung oder um Mitteilung nachzukommen, wenn das Ersuchen nicht die Angaben gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 enthält, unvollständig ist oder offenkundig mit der zugrunde liegenden Entscheidung nicht übereinstimmt.\nZudem können die ersuchten Behörden die Erledigung eines Beitreibungsersuchens unter den folgenden Umständen ablehnen:\na) aufgrund der Erkundigungen der ersuchten Behörde stehen die voraussichtlichen Kosten oder Mittel, die für eine Beitreibung der Sanktion und\u002Foder Geldstrafe erforderlich sind, offensichtlich in keinem Verhältnis zu dem beizutreibenden Betrag oder würden zu erheblichen Schwierigkeiten führen;\nb) die insgesamt verhängte Sanktion und\u002Foder Geldbuße liegt unter 350 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags;\nc) die in der Verfassung des ersuchten Mitgliedstaats verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten der Beklagten und die Rechtsgrundsätze, die für Beklagte gelten, werden nicht eingehalten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 16","Ersuchen um Beitreibung oder Mitteilung","art-16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 15","Allgemeine Grundsätze — gegenseitige Amtshilfe und Anerkennung","art-15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 14","Benennung der zuständigen Behörden","art-14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 18","Aussetzung des Verfahrens","art-18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 19","Kosten","art-19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 20","Sanktionen","art-20",[],false]