[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_67-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_67","zur Durchsetzung der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0067",6948280,"Art. 18","art-18","Aussetzung des Verfahrens","KAPITEL VI GRENZÜBERSCHREITENDE DURCHSETZUNG VON FINANZIELLEN VERWALTUNGSSANKTIONEN UND\u002FODER GELDBUSSEN","(1) Wird im Zuge des Beitreibungs- oder Mitteilungsverfahrens die Verwaltungssanktion und\u002Foder Geldbuße und\u002Foder die zugrunde liegende Forderung vom betreffenden Dienstleistungserbringer oder einer betroffenen Partei angefochten oder werden Rechtsmittel dagegen eingelegt, so wird das grenzüberschreitende Verfahren zur Vollstreckung der Sanktion und\u002Foder Geldbuße ausgesetzt, bis die in dieser Sache zuständige Stelle oder Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat eine Entscheidung getroffen hat. Eine Anfechtung oder die Einlegung von Rechtsmitteln erfolgt gegenüber der entsprechenden zuständigen Stelle oder Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat. Die ersuchende Behörde unterrichtet die ersuchte Behörde unverzüglich über die Anfechtung.\n(2) Werden die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder die Gültigkeit einer Mitteilung durch eine ersuchte Behörde angefochten, so ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Stelle oder der zuständigen Justizbehörde dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen.","DIR_2014_67 - KAPITEL VI GRENZÜBERSCHREITENDE DURCHSETZUNG VON FINANZIELLEN VERWALTUNGSSANKTIONEN UND\u002FODER GELDBUSSEN - Art. 18 Aussetzung des Verfahrens\n\n(1) Wird im Zuge des Beitreibungs- oder Mitteilungsverfahrens die Verwaltungssanktion und\u002Foder Geldbuße und\u002Foder die zugrunde liegende Forderung vom betreffenden Dienstleistungserbringer oder einer betroffenen Partei angefochten oder werden Rechtsmittel dagegen eingelegt, so wird das grenzüberschreitende Verfahren zur Vollstreckung der Sanktion und\u002Foder Geldbuße ausgesetzt, bis die in dieser Sache zuständige Stelle oder Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat eine Entscheidung getroffen hat. Eine Anfechtung oder die Einlegung von Rechtsmitteln erfolgt gegenüber der entsprechenden zuständigen Stelle oder Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat. Die ersuchende Behörde unterrichtet die ersuchte Behörde unverzüglich über die Anfechtung.\n(2) Werden die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder die Gültigkeit einer Mitteilung durch eine ersuchte Behörde angefochten, so ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Stelle oder der zuständigen Justizbehörde dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Ablehnungsgründe","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Ersuchen um Beitreibung oder Mitteilung","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Allgemeine Grundsätze — gegenseitige Amtshilfe und Anerkennung","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Kosten","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Sanktionen","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Binnenmarkt-Informationssystem","art-21",[],false]