[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_67-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_67","zur Durchsetzung der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0067",6948263,"Art. 2","art-2","Begriffsbestimmungen","KAPITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN","Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck\na) „zuständige Behörde“ eine Behörde oder Stelle — gegebenenfalls auch das oder die in Artikel 4 der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG genannte(n) Verbindungsbüro(s) —, das bzw. die von einem Mitgliedstaat benannt wurde(n), um Aufgaben gemäß der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG und dieser Richtlinie wahrzunehmen;\nb) „ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die in Bezug auf eine Sanktion und\u002Foder Geldbuße gemäß Kapitel VI um Unterstützung, Information, Mitteilung oder Beitreibung ersucht;\nc) „ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, an die ein Unterstützungs-, Informations-, Mitteilungs- oder Beitreibungsersuchen in Bezug auf eine Sanktion und\u002Foder Geldbuße gemäß Kapitel VI gerichtet wird.","DIR_2014_67 - KAPITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN - Art. 2 Begriffsbestimmungen\n\nFür die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck\na) „zuständige Behörde“ eine Behörde oder Stelle — gegebenenfalls auch das oder die in Artikel 4 der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG genannte(n) Verbindungsbüro(s) —, das bzw. die von einem Mitgliedstaat benannt wurde(n), um Aufgaben gemäß der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG und dieser Richtlinie wahrzunehmen;\nb) „ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die in Bezug auf eine Sanktion und\u002Foder Geldbuße gemäß Kapitel VI um Unterstützung, Information, Mitteilung oder Beitreibung ersucht;\nc) „ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, an die ein Unterstützungs-, Informations-, Mitteilungs- oder Beitreibungsersuchen in Bezug auf eine Sanktion und\u002Foder Geldbuße gemäß Kapitel VI gerichtet wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"ErwGr. 51",null,"erwgr-51",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"ErwGr. 50","erwgr-50",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Zuständige Behörden und Verbindungsbüros","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Feststellung einer tatsächlichen Entsendung und Verhinderung von Missbrauch und Umgehung","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","Besserer Zugang zu Informationen","art-5",[],false]