[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_67-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_67","zur Durchsetzung der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0067",6948269,"Art. 8","art-8","Begleitende Maßnahmen","KAPITEL III VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT","(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Unterstützung der Kommission begleitende Maßnahmen zur Entwicklung, Erleichterung und Förderung des Austauschs zwischen den Beamten, die mit der Durchführung der Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitigen Amtshilfe sowie mit der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der anzuwendenden Rechtsvorschriften befasst sind. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus begleitende Maßnahmen ergreifen, um Organisationen zu unterstützen, die entsandten Arbeitnehmern Informationen zur Verfügung stellen.\n(2) Die Kommission prüft den Bedarf einer finanziellen Unterstützung, um im Wege von Projekten die Verwaltungszusammenarbeit weiter zu verbessern und das gegenseitige Vertrauen zu erhöhen, etwa durch die Förderung des Austauschs von zuständigen Beamten und die Förderung von Schulungen sowie durch Erleichterung und Förderung von Initiativen für bewährte Verfahren, auch derjenigen der Sozialpartner auf Unionsebene, wie z. B. die Entwicklung und laufende Aktualisierung von Datenbanken oder gemeinsamen Websites, die allgemeine oder sektorspezifische Informationen über die einzuhaltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen enthalten, sowie die Erhebung und Bewertung umfassender spezifischer Daten über das Entsendeverfahren. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein derartiger Bedarf besteht, so nutzt sie, unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren, bestehende Finanzinstrumente zur Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit.\n(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können unter Wahrung der Autonomie der Sozialpartner sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene für angemessene Unterstützung von einschlägigen Initiativen der Sozialpartner sorgen, mit denen Unternehmer und Arbeitnehmer über die anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in dieser Richtlinie sowie in der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG festgelegt sind, informiert werden.","DIR_2014_67 - KAPITEL III VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT - Art. 8 Begleitende Maßnahmen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Unterstützung der Kommission begleitende Maßnahmen zur Entwicklung, Erleichterung und Förderung des Austauschs zwischen den Beamten, die mit der Durchführung der Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitigen Amtshilfe sowie mit der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der anzuwendenden Rechtsvorschriften befasst sind. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus begleitende Maßnahmen ergreifen, um Organisationen zu unterstützen, die entsandten Arbeitnehmern Informationen zur Verfügung stellen.\n(2) Die Kommission prüft den Bedarf einer finanziellen Unterstützung, um im Wege von Projekten die Verwaltungszusammenarbeit weiter zu verbessern und das gegenseitige Vertrauen zu erhöhen, etwa durch die Förderung des Austauschs von zuständigen Beamten und die Förderung von Schulungen sowie durch Erleichterung und Förderung von Initiativen für bewährte Verfahren, auch derjenigen der Sozialpartner auf Unionsebene, wie z. B. die Entwicklung und laufende Aktualisierung von Datenbanken oder gemeinsamen Websites, die allgemeine oder sektorspezifische Informationen über die einzuhaltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen enthalten, sowie die Erhebung und Bewertung umfassender spezifischer Daten über das Entsendeverfahren. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein derartiger Bedarf besteht, so nutzt sie, unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren, bestehende Finanzinstrumente zur Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit.\n(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können unter Wahrung der Autonomie der Sozialpartner sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene für angemessene Unterstützung von einschlägigen Initiativen der Sozialpartner sorgen, mit denen Unternehmer und Arbeitnehmer über die anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in dieser Richtlinie sowie in der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG festgelegt sind, informiert werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Gegenseitige Amtshilfe — allgemeine Grundsätze","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Besserer Zugang zu Informationen","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Prüfungen","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Verteidigung von Rechten — Erleichterung der Einreichung von Beschwerden — Nachzahlungen","art-11",[],false]