[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_67-erwgr-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_67","zur Durchsetzung der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0067",6948230,"ErwGr. 20","erwgr-20",null,"Erwägungsgründe","Zur Verbesserung des Zugangs zu Informationen sollte in den einzelnen Mitgliedstaaten eine einzige Informationsquelle eingerichtet werden. Jeder Mitgliedstaat sollte unter Beachtung der Normen für die Barrierefreiheit im Internet eine einzige offizielle nationale Website sowie weitere angemessene Kommunikationsmittel einrichten. Die Mindestanforderung für die einzige offizielle nationale Website sollte ein Internetportal sein, das als Portal oder Hauptzugangspunkt dienen und in klarer, präziser Weise Links zu den einschlägigen Informationsquellen sowie Kurzinformationen über die Inhalte der Website und der vorhandenen Links bereitstellen sollte. Derartige Websites sollten insbesondere alle Websites umfassen, die im Einklang mit dem Unionsrecht zur Förderung des Unternehmertums und\u002Foder der Entwicklung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs eingerichtet wurden. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über die in ihrem nationalen Recht niedergelegten Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen durch die Dienstleistungserbringer nach dem Zeitraum der Entsendung bereitstellen.","DIR_2014_67 - Erwägungsgründe - ErwGr. 20\n\nZur Verbesserung des Zugangs zu Informationen sollte in den einzelnen Mitgliedstaaten eine einzige Informationsquelle eingerichtet werden. Jeder Mitgliedstaat sollte unter Beachtung der Normen für die Barrierefreiheit im Internet eine einzige offizielle nationale Website sowie weitere angemessene Kommunikationsmittel einrichten. Die Mindestanforderung für die einzige offizielle nationale Website sollte ein Internetportal sein, das als Portal oder Hauptzugangspunkt dienen und in klarer, präziser Weise Links zu den einschlägigen Informationsquellen sowie Kurzinformationen über die Inhalte der Website und der vorhandenen Links bereitstellen sollte. Derartige Websites sollten insbesondere alle Websites umfassen, die im Einklang mit dem Unionsrecht zur Förderung des Unternehmertums und\u002Foder der Entwicklung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs eingerichtet wurden. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über die in ihrem nationalen Recht niedergelegten Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen durch die Dienstleistungserbringer nach dem Zeitraum der Entsendung bereitstellen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 17","erwgr-17",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 23","erwgr-23",[],false]