[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_67-erwgr-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_67","zur Durchsetzung der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0067",6948233,"ErwGr. 23","erwgr-23",null,"Erwägungsgründe","Um die ordnungsgemäße Anwendung des materiellen Rechts über die bei entsandten Arbeitnehmern einzuhaltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sicherzustellen und um dies entsprechend zu überwachen, sollten die Mitgliedstaaten nur bestimmte Verwaltungsanforderungen oder Kontrollmaßnahmen auf Unternehmen anwenden, die Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsenden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können derartige Anforderungen und Maßnahmen durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses — so auch dem wirksamen Schutz der Arbeitnehmerrechte — gerechtfertigt sein, soweit sie im Hinblick auf die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels angemessen sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Solche Anforderungen und Maßnahmen dürfen nur dann angewandt werden, wenn die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsfunktion ohne die angeforderten Informationen nicht wirksam ausüben können und\u002Foder wenn weniger restriktive Maßnahmen nicht sicherstellen würden, dass die Ziele der für notwendig erachteten nationalen Kontrollmaßnahmen erreicht werden.","DIR_2014_67 - Erwägungsgründe - ErwGr. 23\n\nUm die ordnungsgemäße Anwendung des materiellen Rechts über die bei entsandten Arbeitnehmern einzuhaltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sicherzustellen und um dies entsprechend zu überwachen, sollten die Mitgliedstaaten nur bestimmte Verwaltungsanforderungen oder Kontrollmaßnahmen auf Unternehmen anwenden, die Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsenden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können derartige Anforderungen und Maßnahmen durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses — so auch dem wirksamen Schutz der Arbeitnehmerrechte — gerechtfertigt sein, soweit sie im Hinblick auf die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels angemessen sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Solche Anforderungen und Maßnahmen dürfen nur dann angewandt werden, wenn die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsfunktion ohne die angeforderten Informationen nicht wirksam ausüben können und\u002Foder wenn weniger restriktive Maßnahmen nicht sicherstellen würden, dass die Ziele der für notwendig erachteten nationalen Kontrollmaßnahmen erreicht werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 20","erwgr-20",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 26","erwgr-26",[],false]