[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_82-anhang-ii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_82","zur Änderung der Richtlinie 2007\u002F59\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf allgemeine Fachkenntnisse, medizinische Anforderungen und Anforderungen für die Fahrerlaubnis","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0082",6948605,"Anhang II","anhang-ii",null,"Anhänge","Anhang VI Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nTriebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen austauschen müssen, müssen über Kenntnisse der vom betreffenden Infrastrukturbetreiber angegebenen Sprache verfügen. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und effiziente Kommunikation im Routinebetrieb, in schwierigen Situationen und im Notfall erlauben.\nSie müssen in der Lage sein, die Mitteilungen und die Kommunikationsmethode gemäß der TSI ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ zu verwenden. Triebfahrzeugführer müssen in der Lage sein, auf dem Niveau ‚B1‘ des vom Europarat festgelegten Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (1) (GERF) (hörend und lesend) zu verstehen und sich (mündlich und schriftlich) zu verständigen.\n(1) Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen, 2001 (englische Fassung: Cambridge University Press, ISBN 0-521-00531-0). Auch abrufbar von der Cedefop-Website:\nhttp:\u002F\u002Feuropass.cedefop.europa.eu\u002Fen\u002Fresources\u002Feuropean-language-levels-cefr“ ‘","DIR_2014_82 - Anhänge - Anhang II\n\nAnhang VI Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nTriebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen austauschen müssen, müssen über Kenntnisse der vom betreffenden Infrastrukturbetreiber angegebenen Sprache verfügen. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und effiziente Kommunikation im Routinebetrieb, in schwierigen Situationen und im Notfall erlauben.\nSie müssen in der Lage sein, die Mitteilungen und die Kommunikationsmethode gemäß der TSI ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ zu verwenden. Triebfahrzeugführer müssen in der Lage sein, auf dem Niveau ‚B1‘ des vom Europarat festgelegten Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (1) (GERF) (hörend und lesend) zu verstehen und sich (mündlich und schriftlich) zu verständigen.\n(1) Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen, 2001 (englische Fassung: Cambridge University Press, ISBN 0-521-00531-0). Auch abrufbar von der Cedefop-Website:\nhttp:\u002F\u002Feuropass.cedefop.europa.eu\u002Fen\u002Fresources\u002Feuropean-language-levels-cefr“ ‘",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Anhang I","anhang-i",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 5","art-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 4","art-4",[],[],false]