[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_87-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_87","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F71\u002FEuratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0087",6948677,"Art. 8","art-8","Transparenz",null,"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitskräften und der Bevölkerung die notwendigen Informationen über die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und ihre Regulierung zur Verfügung gestellt werden, wobei die lokalen Behörden, die Bevölkerung und die Interessenträger in der Umgebung einer kerntechnischen Anlage besondere Beachtung erhalten. Zu dieser Verpflichtung gehört auch, sicherzustellen, dass die zuständige Regulierungsbehörde und die Genehmigungsinhaber in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen im Rahmen ihrer Kommunikationspolitik folgende Informationen bereitstellen: a) den Arbeitskräften und der Bevölkerung Informationen über die normalen Betriebsbedingungen kerntechnischer Anlagen und b) den Arbeitskräften und der Bevölkerung sowie den zuständigen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten in der Umgebung einer kerntechnischen Anlage sofortige Informationen bei Vorkommnissen und Unfällen.\n(2) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Instrumenten, sofern dadurch nicht andere übergeordnete Interessen — wie Sicherheitsinteressen —, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften oder internationalen Instrumenten anerkannt sind, gefährdet werden.\n(3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde gegebenenfalls mit den zuständigen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten in der Umgebung einer kerntechnischen Anlage im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen zusammenarbeitet, u. a. durch den Austausch und\u002Foder die gemeinsame Nutzung von Informationen.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit angemessene Möglichkeiten gegeben werden, sich im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Instrumenten an der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Genehmigung kerntechnischer Anlagen effektiv zu beteiligen.“","DIR_2014_87 - Art. 8 Transparenz\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitskräften und der Bevölkerung die notwendigen Informationen über die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und ihre Regulierung zur Verfügung gestellt werden, wobei die lokalen Behörden, die Bevölkerung und die Interessenträger in der Umgebung einer kerntechnischen Anlage besondere Beachtung erhalten. Zu dieser Verpflichtung gehört auch, sicherzustellen, dass die zuständige Regulierungsbehörde und die Genehmigungsinhaber in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen im Rahmen ihrer Kommunikationspolitik folgende Informationen bereitstellen: a) den Arbeitskräften und der Bevölkerung Informationen über die normalen Betriebsbedingungen kerntechnischer Anlagen und b) den Arbeitskräften und der Bevölkerung sowie den zuständigen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten in der Umgebung einer kerntechnischen Anlage sofortige Informationen bei Vorkommnissen und Unfällen.\n(2) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Instrumenten, sofern dadurch nicht andere übergeordnete Interessen — wie Sicherheitsinteressen —, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften oder internationalen Instrumenten anerkannt sind, gefährdet werden.\n(3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde gegebenenfalls mit den zuständigen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten in der Umgebung einer kerntechnischen Anlage im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen zusammenarbeitet, u. a. durch den Austausch und\u002Foder die gemeinsame Nutzung von Informationen.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit angemessene Möglichkeiten gegeben werden, sich im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Instrumenten an der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Genehmigung kerntechnischer Anlagen effektiv zu beteiligen.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Genehmigungsinhaber","art-6",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"Art. 1","art-1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 8a","Ziel der nuklearen Sicherheit für kerntechnische Anlagen","art-8a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 8b","Umsetzung des Ziels der nuklearen Sicherheit für kerntechnische Anlagen","art-8b",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 8c","Erstbewertung und periodische Sicherheitsüberprüfungen","art-8c",[],false]