[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_87-erwgr-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_87","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F71\u002FEuratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0087",6948663,"ErwGr. 23","erwgr-23",null,"Erwägungsgründe","Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der nuklearen Sicherheit hat sich gut bewährt und kann einen Mehrwert in Bezug auf nukleare Sicherheit, Transparenz und Offenheit gegenüber den Interessenträgern auf europäischer und internationaler Ebene bieten.\nDie Mitgliedstaaten sollten über ihre zuständigen Regulierungsbehörden — unter Nutzung von ENSREG, soweit einschlägig, und aufbauend auf den Fachkenntnissen von WENRA — alle sechs Jahre eine Methode, die Rahmenbedingungen und einen Zeitrahmen für Peer Reviews zu einem gemeinsamen spezifischen technischen Thema im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit ihrer kerntechnischen Anlagen festlegen. Das zu prüfende gemeinsame spezifische technische Thema sollte auf der Grundlage der von WENRA festgelegten Sicherheitsreferenzniveaus oder von Feedback aus der Betriebserfahrung, Vorkommnissen und Unfällen sowie technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine nationale Selbstbewertung durchführen und Vorkehrungen für gemeinsame Peer Reviews ihrer nationalen Selbstbewertung durch die zuständigen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten treffen.\nÜber die Ergebnisse dieser Peer Reviews sollten Berichte erstellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Peer Reviews nationale Aktionspläne zur Weiterbehandlung maßgeblicher Erkenntnisse und ihrer eigenen nationalen Bewertung festlegen. Die Berichte über die Peer Reviews sollten auch die Grundlage für alle zusammenfassenden Berichte über die Ergebnisse der unionsweiten themenbezogenen Peer Reviews bilden, die gemeinsam von den zuständigen Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten erstellt werden. Diese zusammenfassenden Berichte sollten keine Rangliste in Bezug auf die Sicherheit kerntechnischer Anlagen darstellen, sondern das Verfahren und die technischen Erkenntnisse der themenbezogenen Peer Reviews in den Mittelpunkt stellen, um die dadurch gewonnenen Erkenntnisse gemeinsam nutzen zu können.\nBei allen Peer Reviews sollte gegenseitiges Vertrauen herrschen, und die Kommission sollte daher nach Möglichkeit die Mitgliedstaaten unterrichten, wenn sie die Ergebnisse der Peer-Review-Berichte in ihren Strategiepapieren zu verwenden beabsichtigt.","DIR_2014_87 - Erwägungsgründe - ErwGr. 23\n\nDie Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der nuklearen Sicherheit hat sich gut bewährt und kann einen Mehrwert in Bezug auf nukleare Sicherheit, Transparenz und Offenheit gegenüber den Interessenträgern auf europäischer und internationaler Ebene bieten.\nDie Mitgliedstaaten sollten über ihre zuständigen Regulierungsbehörden — unter Nutzung von ENSREG, soweit einschlägig, und aufbauend auf den Fachkenntnissen von WENRA — alle sechs Jahre eine Methode, die Rahmenbedingungen und einen Zeitrahmen für Peer Reviews zu einem gemeinsamen spezifischen technischen Thema im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit ihrer kerntechnischen Anlagen festlegen. 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