[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_87-erwgr-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_87","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F71\u002FEuratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0087",6948665,"ErwGr. 25","erwgr-25",null,"Erwägungsgründe","Im Einklang mit der abgestuften Vorgehensweise hängt die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie von der Art der kerntechnischen Anlagen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ab. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Recht dem potenziellen Ausmaß und der Art der Risiken Rechnung tragen, die sich durch die von ihnen geplanten oder betriebenen kerntechnischen Anlagen ergeben. Insbesondere wird die abgestufte Vorgehensweise diejenigen Mitgliedstaaten betreffen, die nur über einen geringen Bestand an nuklearen und radioaktiven Materialien verfügen, z. B. solche in Verbindung mit dem Betrieb kleinerer Forschungsreaktoranlagen, die bei einem schweren Unfall keine Folgen hervorrufen würden, die mit denen von Kernkraftwerken vergleichbar sind.","DIR_2014_87 - Erwägungsgründe - ErwGr. 25\n\nIm Einklang mit der abgestuften Vorgehensweise hängt die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie von der Art der kerntechnischen Anlagen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ab. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Recht dem potenziellen Ausmaß und der Art der Risiken Rechnung tragen, die sich durch die von ihnen geplanten oder betriebenen kerntechnischen Anlagen ergeben. Insbesondere wird die abgestufte Vorgehensweise diejenigen Mitgliedstaaten betreffen, die nur über einen geringen Bestand an nuklearen und radioaktiven Materialien verfügen, z. B. solche in Verbindung mit dem Betrieb kleinerer Forschungsreaktoranlagen, die bei einem schweren Unfall keine Folgen hervorrufen würden, die mit denen von Kernkraftwerken vergleichbar sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 22","erwgr-22",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 28","erwgr-28",[],false]