[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_89-erwgr-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_89","zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0089",6948707,"ErwGr. 22","erwgr-22",null,"Erwägungsgründe","Durch maritime Raumordnungspläne können die Mitgliedstaaten Verwaltungsaufwand und -kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Umsetzung anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union reduzieren. Die Fristen für die maritimen Raumordnungspläne sollten daher möglichst mit den zeitlichen Vorgaben anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Einklang stehen, insbesondere mit der Richtlinie 2009\u002F28\u002FEG, wonach der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens 20 % beträgt und wonach die Koordinierung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Planungsverfahren, einschließlich der Raumplanung, einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen leistet, der Richtlinie 2008\u002F56\u002FEG und des Anhangs Teil A Nummer 6 des Beschlusses 2010\u002F477\u002FEU, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen guten Umweltzustand der Meeresumwelt bis 2020 zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten, und wonach die maritime Raumplanung als Instrument zur Förderung des Ökosystem-Ansatzes zur Steuerung menschlicher Tätigkeiten mit dem Ziel eines guten Umweltzustands benannt wird, und der Entscheidung Nr. 884\u002F2004\u002FEG, wonach das transeuropäische Verkehrsnetz durch den Verbund der europäischen Land-, See- und Luftverkehrsinfrastrukturnetze bis 2020 fertiggestellt sein soll.","DIR_2014_89 - Erwägungsgründe - ErwGr. 22\n\nDurch maritime Raumordnungspläne können die Mitgliedstaaten Verwaltungsaufwand und -kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Umsetzung anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union reduzieren. Die Fristen für die maritimen Raumordnungspläne sollten daher möglichst mit den zeitlichen Vorgaben anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Einklang stehen, insbesondere mit der Richtlinie 2009\u002F28\u002FEG, wonach der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens 20 % beträgt und wonach die Koordinierung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Planungsverfahren, einschließlich der Raumplanung, einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen leistet, der Richtlinie 2008\u002F56\u002FEG und des Anhangs Teil A Nummer 6 des Beschlusses 2010\u002F477\u002FEU, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen guten Umweltzustand der Meeresumwelt bis 2020 zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten, und wonach die maritime Raumplanung als Instrument zur Förderung des Ökosystem-Ansatzes zur Steuerung menschlicher Tätigkeiten mit dem Ziel eines guten Umweltzustands benannt wird, und der Entscheidung Nr. 884\u002F2004\u002FEG, wonach das transeuropäische Verkehrsnetz durch den Verbund der europäischen Land-, See- und Luftverkehrsinfrastrukturnetze bis 2020 fertiggestellt sein soll.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 19","erwgr-19",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 25","erwgr-25",[],false]