[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_90-anhang-v-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":28,"is_thin":29},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_90","über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96\u002F98\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0090",6948836,"Anhang V","anhang-v","VON DEN NOTIFIZIERENDEN BEHÖRDEN ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN","Anhänge","1.\tEine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.\n\t2.\tEine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.\n\t3.\tEine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.\n\t4.\tEine notifizierende Behörde darf weder auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis Tätigkeiten anbieten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen erbringen.\n\t5.\tEine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.\n\t6.\tEiner notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.","DIR_2014_90 - Anhänge - Anhang V VON DEN NOTIFIZIERENDEN BEHÖRDEN ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN\n\n\t1.\tEine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.\n\t2.\tEine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.\n\t3.\tEine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.\n\t4.\tEine notifizierende Behörde darf weder auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis Tätigkeiten anbieten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen erbringen.\n\t5.\tEine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.\n\t6.\tEiner notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.",{},[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang III","VON DEN KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN, UM NOTIFIZIERTE STELLEN ZU WERDEN","anhang-iii",[],[],false]