[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_90-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_90","über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96\u002F98\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0090",6948784,"Art. 25","art-25","Rahmen für die Überwachung des EU-Marktes","KAPITEL 5 ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS, KONTROLLE DER PRODUKTE UND SCHUTZKLAUSELN","(1) Die Mitgliedstaaten überwachen den Markt für Schiffsausrüstung im Einklang mit dem Rechtsrahmen für die Überwachung des EU-Marktes, der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 festgelegt ist, unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3.\n(2) Die nationalen Infrastrukturen und Programme für die Marktüberwachung müssen den Besonderheiten des Schiffsausrüstungssektors — einschließlich der verschiedenen Verfahren, die als Teil der Konformitätsbewertung durchgeführt werden — Rechnung tragen, insbesondere den Verantwortlichkeiten, die der Verwaltung des Flaggenstaats durch die internationalen Übereinkommen auferlegt werden.\n(3) Im Rahmen der Marktüberwachung können auch Unterlagen und Schiffsausrüstung, die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist, überprüft werden, unabhängig davon, ob sich die Ausrüstung an Bord von Schiffen befindet. Überprüfungen bereits an Bord befindlicher Schiffsausrüstung sind auf Untersuchungen zu beschränken, die durchgeführt werden können, ohne die Funktion der Ausrüstung an Bord zu beeinträchtigen.\n(4) Beabsichtigen die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008, Stichprobenkontrollen vorzunehmen, so können sie, wenn dies angemessen und praktisch möglich ist, den Hersteller auffordern, die erforderlichen Produktmuster bereitzustellen oder auf Kosten des Herstellers vor Ort Zugang zu den Mustern zu gewähren.","DIR_2014_90 - KAPITEL 5 ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS, KONTROLLE DER PRODUKTE UND SCHUTZKLAUSELN - Art. 25 Rahmen für die Überwachung des EU-Marktes\n\n(1) Die Mitgliedstaaten überwachen den Markt für Schiffsausrüstung im Einklang mit dem Rechtsrahmen für die Überwachung des EU-Marktes, der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 festgelegt ist, unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3.\n(2) Die nationalen Infrastrukturen und Programme für die Marktüberwachung müssen den Besonderheiten des Schiffsausrüstungssektors — einschließlich der verschiedenen Verfahren, die als Teil der Konformitätsbewertung durchgeführt werden — Rechnung tragen, insbesondere den Verantwortlichkeiten, die der Verwaltung des Flaggenstaats durch die internationalen Übereinkommen auferlegt werden.\n(3) Im Rahmen der Marktüberwachung können auch Unterlagen und Schiffsausrüstung, die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist, überprüft werden, unabhängig davon, ob sich die Ausrüstung an Bord von Schiffen befindet. Überprüfungen bereits an Bord befindlicher Schiffsausrüstung sind auf Untersuchungen zu beschränken, die durchgeführt werden können, ohne die Funktion der Ausrüstung an Bord zu beeinträchtigen.\n(4) Beabsichtigen die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008, Stichprobenkontrollen vorzunehmen, so können sie, wenn dies angemessen und praktisch möglich ist, den Hersteller auffordern, die erforderlichen Produktmuster bereitzustellen oder auf Kosten des Herstellers vor Ort Zugang zu den Mustern zu gewähren.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 24","Pflichten der notifizierten Stellen Informationen bereitzustellen","art-24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 23","Pflichten der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Tätigkeit","art-23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 22","Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen","art-22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 26","Verfahren zur Behandlung von Schiffsausrüstung, mit der eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene","art-26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 27","EU-Schutzklauselverfahren","art-27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 28","Gefährdung der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit oder der Umwelt durch konforme Produkte","art-28",[],false]