[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_90-art-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_90","über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96\u002F98\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0090",6948790,"Art. 31","art-31","Ausnahmen für Versuchs- oder Erprobungszwecke","KAPITEL 5 ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS, KONTROLLE DER PRODUKTE UND SCHUTZKLAUSELN","Die Verwaltung eines Flaggenstaats darf die Ausstattung eines EU-Schiffs mit Schiffsausrüstung, die nicht den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht oder die nicht unter Artikel 30 fällt, aus Versuchs- oder Erprobungsgründen gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:\na) Der Flaggenmitgliedstaat stellt für die Schiffsausrüstung eine Bescheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muss und die Genehmigung dieses Mitgliedstaats zur Ausstattung des EU-Schiffs mit dieser Schiffsausrüstung sowie alle erforderlichen Einschränkungen oder andere angemessene Bestimmungen für die Verwendung der betreffenden Ausrüstung enthält;\nb) die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, den der Flaggenstaat für notwendig erachtet, um die Versuche abzuschließen; dieser Zeitraum sollte so kurz wie möglich sein;\nc) die Schiffsausrüstung darf nicht anstelle einer Ausrüstung, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt, verwendet werden und darf eine solche Ausrüstung nicht ersetzen; diese muss an Bord des EU-Schiffs bleiben und sich in funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand befinden.","DIR_2014_90 - KAPITEL 5 ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS, KONTROLLE DER PRODUKTE UND SCHUTZKLAUSELN - Art. 31 Ausnahmen für Versuchs- oder Erprobungszwecke\n\nDie Verwaltung eines Flaggenstaats darf die Ausstattung eines EU-Schiffs mit Schiffsausrüstung, die nicht den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht oder die nicht unter Artikel 30 fällt, aus Versuchs- oder Erprobungsgründen gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:\na) Der Flaggenmitgliedstaat stellt für die Schiffsausrüstung eine Bescheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muss und die Genehmigung dieses Mitgliedstaats zur Ausstattung des EU-Schiffs mit dieser Schiffsausrüstung sowie alle erforderlichen Einschränkungen oder andere angemessene Bestimmungen für die Verwendung der betreffenden Ausrüstung enthält;\nb) die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, den der Flaggenstaat für notwendig erachtet, um die Versuche abzuschließen; dieser Zeitraum sollte so kurz wie möglich sein;\nc) die Schiffsausrüstung darf nicht anstelle einer Ausrüstung, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt, verwendet werden und darf eine solche Ausrüstung nicht ersetzen; diese muss an Bord des EU-Schiffs bleiben und sich in funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand befinden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 30","Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen","art-30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 29","Formale Nichtkonformität","art-29",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 28","Gefährdung der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit oder der Umwelt durch konforme Produkte","art-28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 32","Ausnahmen im Falle außergewöhnlicher Umstände","art-32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 33","Erfahrungsaustausch","art-33",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 34","Koordinierung der notifizierten Stellen","art-34",[],false]