[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_90-erwgr-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_90","über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96\u002F98\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0090",6948749,"ErwGr. 19","erwgr-19",null,"Erwägungsgründe","Es muss sichergestellt werden, dass die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie nicht dadurch behindert wird, dass internationale Normen, einschließlich Prüfnormen, für bestimmte, in den Anwendungsbereich diese Richtlinie fallende spezifische Gegenstände der Schiffsausrüstung fehlen oder entsprechende geltende Normen Mängel oder Anomalien aufweisen. Ferner ist es erforderlich, zu bestimmen, welche spezifischen Gegenstände der Schiffsausrüstung mit einer elektronischen Kennzeichnung versehen werden könnten. Ein nicht wesentliches Element dieser Richtlinie, nämlich die Verweise auf Normen gemäß Anhang III, muss darüber hinaus regelmäßig aktualisiert werden, sobald neue Normen vorliegen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um unter bestimmten Bedingungen vorläufige harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen festzulegen und diese Verweise zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.","DIR_2014_90 - Erwägungsgründe - ErwGr. 19\n\nEs muss sichergestellt werden, dass die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie nicht dadurch behindert wird, dass internationale Normen, einschließlich Prüfnormen, für bestimmte, in den Anwendungsbereich diese Richtlinie fallende spezifische Gegenstände der Schiffsausrüstung fehlen oder entsprechende geltende Normen Mängel oder Anomalien aufweisen. Ferner ist es erforderlich, zu bestimmen, welche spezifischen Gegenstände der Schiffsausrüstung mit einer elektronischen Kennzeichnung versehen werden könnten. Ein nicht wesentliches Element dieser Richtlinie, nämlich die Verweise auf Normen gemäß Anhang III, muss darüber hinaus regelmäßig aktualisiert werden, sobald neue Normen vorliegen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um unter bestimmten Bedingungen vorläufige harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen festzulegen und diese Verweise zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 16","erwgr-16",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 22","erwgr-22",[],false]