[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_91-erwgr-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_91","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0091",6948870,"ErwGr. 34","erwgr-34",null,"Erwägungsgründe","Bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, sowie bereits vorhandene Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsgesellschaften stellen entscheidende und manchmal die einzigen Belege dar, mit denen Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie aufgedeckt und nachgewiesen werden können und mit denen überprüft werden kann, ob die OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, die Anforderungen an den Anlegerschutz und die anderen Anforderungen dieser Richtlinie und den entsprechend dazu erlassenen Durchführungsmaßnahmen erfüllen.\nDie zuständigen Behörden sollten daher befugt sein, bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation und Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern, die sich im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, befinden. Der Zugang zu Telefon- und Datenaufzeichnungen ist für die Aufdeckung von Verstößen gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder die hierzu erlassenen Durchführungsmaßnahmen und Verhängung von entsprechenden Sanktionen erforderlich. Zur Schaffung einheitlicher Bedingungen in der Union in Bezug auf den Zugang zu Telefon- und bestehenden Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft oder zu bestehenden Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehr im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, sollten die zuständigen Behörden im gemäß dem nationalen Recht befugt sein, bestehende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen, die sich, soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies gestatten, im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft befinden, und bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehr im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, anzufordern, wenn es sich um Fälle handelt, in denen der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Überprüfung oder Untersuchung für den Nachweis von Verstößen gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder den hierzu erlassenen Durchführungsmaßnahmen relevant sein können. Der Zugang zu Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Telekommunikationsgesellschaften sollte nicht den Inhalt von Telefongesprächen umfassen.","DIR_2014_91 - Erwägungsgründe - ErwGr. 34\n\nBereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, sowie bereits vorhandene Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsgesellschaften stellen entscheidende und manchmal die einzigen Belege dar, mit denen Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie aufgedeckt und nachgewiesen werden können und mit denen überprüft werden kann, ob die OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, die Anforderungen an den Anlegerschutz und die anderen Anforderungen dieser Richtlinie und den entsprechend dazu erlassenen Durchführungsmaßnahmen erfüllen.\nDie zuständigen Behörden sollten daher befugt sein, bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation und Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern, die sich im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, befinden. 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