[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_92-art-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_92","über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0092",10065678,"Art. 27","art-27","Bewertung","KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten: a) Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 durch die Zahlungsdienstleister; b) Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Artikel 7 durch die Mitgliedstaaten; c) Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf Wechsel; d) Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.\n(2) Die Kommission erstellt erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.","DIR_2014_92 - KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 27 Bewertung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten: a) Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 durch die Zahlungsdienstleister; b) Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Artikel 7 durch die Mitgliedstaaten; c) Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf Wechsel; d) Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.\n(2) Die Kommission erstellt erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 26","Sanktionen","art-26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 25","Mechanismus bei Ablehnung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, für das Entgelte verlangt werden","art-25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 24","Alternative Streitbeilegung","art-24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 28","Überprüfung","art-28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 29","Umsetzung","art-29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 30","Inkrafttreten","art-30",[],false]