[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_92-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_92","über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0092",10065655,"Art. 6","art-6","Informationen für Verbraucher","KAPITEL II VERGLEICHBARKEIT DER FÜR ZAHLUNGSKONTEN IN RECHNUNG GESTELLTEN ENTGELTE","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher gegebenenfalls die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffe verwenden. Zahlungsdienstleister können in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung firmeneigene Produktbezeichnungen unter der Voraussetzung verwenden, dass diese firmeneigenen Produktbezeichnungen zusätzlich zu den in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffen verwendet werden und eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen.\n(2) Zahlungsdienstleister können in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher firmeneigene Bezeichnungen für ihre Dienste unter der Voraussetzung verwenden, dass sie gegebenenfalls die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 festgelegten entsprechenden standardisierten Begriffe jenen eindeutig zuordnen.","DIR_2014_92 - KAPITEL II VERGLEICHBARKEIT DER FÜR ZAHLUNGSKONTEN IN RECHNUNG GESTELLTEN ENTGELTE - Art. 6 Informationen für Verbraucher\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher gegebenenfalls die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffe verwenden. Zahlungsdienstleister können in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung firmeneigene Produktbezeichnungen unter der Voraussetzung verwenden, dass diese firmeneigenen Produktbezeichnungen zusätzlich zu den in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffen verwendet werden und eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen.\n(2) Zahlungsdienstleister können in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher firmeneigene Bezeichnungen für ihre Dienste unter der Voraussetzung verwenden, dass sie gegebenenfalls die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 festgelegten entsprechenden standardisierten Begriffe jenen eindeutig zuordnen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Entgeltaufstellung","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Entgeltinformation und Glossar","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Liste der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und standardisierte Terminologie","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Vergleichswebsites","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Bereitstellung eines Kontowechsel-Service","art-9",[],false]