[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_92-erwgr-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_92","über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0092",10065608,"ErwGr. 18","erwgr-18",null,"Erwägungsgründe","Sobald die Mitgliedstaaten eine vorläufige Liste der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen Dienste sowie der einschlägigen Begriffe und Begriffsbestimmungen erstellt haben, sollte die EBA die betreffenden Listen prüfen, um im Wege von Entwürfen technischer Regulierungsstandards die Dienste zu ermitteln, die einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und standardisierte Begriffe und Begriffsbestimmungen auf Unionsebene in allen Amtssprachen der Organe der Union dafür vorzuschlagen. Die EBA sollte sicherstellen, dass für jeden Dienst nur ein Begriff in der Amtssprache jedes Mitgliedstaats, die auch eine Amtssprache der Organe der Union ist, genutzt wird. Das heißt, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen dieselbe Amtssprache der Organe der Union gesprochen wird, für ein und denselben Dienst unterschiedliche Begriffe verwendet werden können und dadurch nationalen Besonderheiten Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten sollten in solchen Fällen alle auf Unionsebene verwendeten Begriffe in ihre vorläufige Liste aufnehmen und auf dieser Grundlage ihre endgültigen Listen veröffentlichen.","DIR_2014_92 - Erwägungsgründe - ErwGr. 18\n\nSobald die Mitgliedstaaten eine vorläufige Liste der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen Dienste sowie der einschlägigen Begriffe und Begriffsbestimmungen erstellt haben, sollte die EBA die betreffenden Listen prüfen, um im Wege von Entwürfen technischer Regulierungsstandards die Dienste zu ermitteln, die einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und standardisierte Begriffe und Begriffsbestimmungen auf Unionsebene in allen Amtssprachen der Organe der Union dafür vorzuschlagen. Die EBA sollte sicherstellen, dass für jeden Dienst nur ein Begriff in der Amtssprache jedes Mitgliedstaats, die auch eine Amtssprache der Organe der Union ist, genutzt wird. Das heißt, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen dieselbe Amtssprache der Organe der Union gesprochen wird, für ein und denselben Dienst unterschiedliche Begriffe verwendet werden können und dadurch nationalen Besonderheiten Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten sollten in solchen Fällen alle auf Unionsebene verwendeten Begriffe in ihre vorläufige Liste aufnehmen und auf dieser Grundlage ihre endgültigen Listen veröffentlichen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 15","erwgr-15",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 21","erwgr-21",[],false]