[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_92-erwgr-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_92","über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0092",10065611,"ErwGr. 21","erwgr-21",null,"Erwägungsgründe","Um eine unionsweit kohärente Anwendung der auf Unionsebene festgelegten Terminologie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleister verpflichten, in ihrer Kommunikation mit den Verbrauchern, so auch in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung, die vereinbarte Unionsterminologie zusammen mit der verbleibenden standardisierten nationalen Terminologie, wie sie in der endgültigen Liste aufgeführt ist, zu benutzen. Zahlungsdienstleister sollten in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für die Verbraucher firmeneigene Produktbezeichnungen verwenden dürfen, sofern sie den anwendbaren entsprechenden standardisierten Begriff eindeutig angeben. Entscheiden sie sich für die Verwendung firmeneigener Produktbezeichnungen in der Entgeltinformation oder der Entgeltaufstellung, so sollten diese zusätzlich zu der standardisierten Terminologie verwendet werden und eine untergeordnete Bezeichnung darstellen, beispielsweise in Klammern gesetzt sein oder eine geringere Schriftgröße aufweisen.","DIR_2014_92 - Erwägungsgründe - ErwGr. 21\n\nUm eine unionsweit kohärente Anwendung der auf Unionsebene festgelegten Terminologie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleister verpflichten, in ihrer Kommunikation mit den Verbrauchern, so auch in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung, die vereinbarte Unionsterminologie zusammen mit der verbleibenden standardisierten nationalen Terminologie, wie sie in der endgültigen Liste aufgeführt ist, zu benutzen. Zahlungsdienstleister sollten in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für die Verbraucher firmeneigene Produktbezeichnungen verwenden dürfen, sofern sie den anwendbaren entsprechenden standardisierten Begriff eindeutig angeben. Entscheiden sie sich für die Verwendung firmeneigener Produktbezeichnungen in der Entgeltinformation oder der Entgeltaufstellung, so sollten diese zusätzlich zu der standardisierten Terminologie verwendet werden und eine untergeordnete Bezeichnung darstellen, beispielsweise in Klammern gesetzt sein oder eine geringere Schriftgröße aufweisen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 18","erwgr-18",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 24","erwgr-24",[],false]