[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_92-erwgr-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_92","über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0092",10065615,"ErwGr. 25","erwgr-25",null,"Erwägungsgründe","Die Verfahren für einen Zahlungskontowechsel sollten unionsweit harmonisiert werden. Die bestehenden Regelungen sind gegenwärtig je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich und gewährleisten nicht in allen Mitgliedstaaten ein angemessenes Verbraucherschutzniveau. Durch die Festlegung von Rechtsvorschriften, in denen die wichtigsten Grundsätze festgelegt werden, die von Zahlungsdienstleistern zu beachten sind, wenn sie entsprechende Dienste in jedem Mitgliedstaat der Union anbieten, würde das Funktionieren des Binnenmarkts sowohl für Verbraucher als auch für Zahlungsdienstleister verbessert. Einerseits würden hierdurch für Verbraucher, die vielleicht daran interessiert sind, ein Zahlungskonto in einem anderen Mitgliedstaat zu eröffnen, gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet, während gleichzeitig ein gleichwertiges Schutzniveau geboten würde. Andererseits würden hierdurch die Unterschiede zwischen den auf nationaler Ebene bestehenden Regelungen verringert, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für die Zahlungsdienstleister verringern würde, die beabsichtigen, ihre Dienste grenzüberschreitend anzubieten. Infolgedessen würde durch die für den Kontowechsel getroffenen Maßnahmen die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit Zahlungskonten im Binnenmarkt erleichtert.","DIR_2014_92 - Erwägungsgründe - ErwGr. 25\n\nDie Verfahren für einen Zahlungskontowechsel sollten unionsweit harmonisiert werden. Die bestehenden Regelungen sind gegenwärtig je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich und gewährleisten nicht in allen Mitgliedstaaten ein angemessenes Verbraucherschutzniveau. Durch die Festlegung von Rechtsvorschriften, in denen die wichtigsten Grundsätze festgelegt werden, die von Zahlungsdienstleistern zu beachten sind, wenn sie entsprechende Dienste in jedem Mitgliedstaat der Union anbieten, würde das Funktionieren des Binnenmarkts sowohl für Verbraucher als auch für Zahlungsdienstleister verbessert. Einerseits würden hierdurch für Verbraucher, die vielleicht daran interessiert sind, ein Zahlungskonto in einem anderen Mitgliedstaat zu eröffnen, gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet, während gleichzeitig ein gleichwertiges Schutzniveau geboten würde. Andererseits würden hierdurch die Unterschiede zwischen den auf nationaler Ebene bestehenden Regelungen verringert, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für die Zahlungsdienstleister verringern würde, die beabsichtigen, ihre Dienste grenzüberschreitend anzubieten. Infolgedessen würde durch die für den Kontowechsel getroffenen Maßnahmen die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit Zahlungskonten im Binnenmarkt erleichtert.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 22","erwgr-22",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 28","erwgr-28",[],false]