[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_92-erwgr-52-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_92","über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0092",10065642,"ErwGr. 52","erwgr-52",null,"Erwägungsgründe","Die Verbraucher sollten Zugang zu wirksamen und effizienten alternativen Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Ein solcher Zugang ist bereits durch die Richtlinie 2013\u002F11\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gewährleistet, soweit es um einschlägige Vertragsstreitigkeiten geht. Darüber hinaus sollten die Verbraucher aber auch Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren haben, wenn es um Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase geht, die die durch die vorliegende Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten betreffen, so beispielsweise, wenn ihnen der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verwehrt wird. In dieser Richtlinie ist deshalb vorgesehen, dass Verbraucher ohne Unterscheidung zwischen Vertragsstreitigkeiten und Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben, haben sollten. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, sollten den in der Richtlinie 2013\u002F11\u002FEU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen. Die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie setzt die Verarbeitung personenbezogener Verbraucherdaten voraus. Die Verarbeitung entsprechender Daten wird durch die Richtlinie 95\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) geregelt. Die vorliegende Richtlinie sollte daher den in der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG festgelegten Vorschriften entsprechen.","DIR_2014_92 - Erwägungsgründe - ErwGr. 52\n\nDie Verbraucher sollten Zugang zu wirksamen und effizienten alternativen Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Ein solcher Zugang ist bereits durch die Richtlinie 2013\u002F11\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gewährleistet, soweit es um einschlägige Vertragsstreitigkeiten geht. Darüber hinaus sollten die Verbraucher aber auch Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren haben, wenn es um Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase geht, die die durch die vorliegende Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten betreffen, so beispielsweise, wenn ihnen der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verwehrt wird. In dieser Richtlinie ist deshalb vorgesehen, dass Verbraucher ohne Unterscheidung zwischen Vertragsstreitigkeiten und Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben, haben sollten. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, sollten den in der Richtlinie 2013\u002F11\u002FEU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen. Die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie setzt die Verarbeitung personenbezogener Verbraucherdaten voraus. Die Verarbeitung entsprechender Daten wird durch die Richtlinie 95\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) geregelt. Die vorliegende Richtlinie sollte daher den in der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG festgelegten Vorschriften entsprechen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 49","erwgr-49",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 55","erwgr-55",[],false]