[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_92-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_92","über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0092",10065598,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Transparenz und Vergleichbarkeit der Entgelte wurden im Rahmen einer von der Bankenbranche auf den Weg gebrachten Selbstregulierungsinitiative auf Unionsebene in Betracht gezogen. Über diese Initiative wurde jedoch keine abschließende Einigung erzielt. Was Kontowechsel betrifft, so hat das European Banking Industry Committee im Jahr 2008 mit seinen Gemeinsamen Grundsätzen einen Modellmechanismus für einen Wechsel zwischen Zahlungskonten bei Banken entworfen, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Da sie aber nicht verbindlich sind, werden diese Gemeinsamen Grundsätze unionsweit uneinheitlich angewendet und haben kaum Wirkung entfaltet. Außerdem betreffen die Gemeinsamen Grundsätze ausschließlich Zahlungskontowechsel auf nationaler Ebene, nicht aber grenzüberschreitende Kontowechsel. Was den Zugang zu einem Basiskonto anbelangt, so hat die Kommission in ihrer Empfehlung 2011\u002F442\u002FEU (5) die Mitgliedstaaten aufgefordert, die zur Gewährleistung der Anwendung der Empfehlung erforderlichen Maßnahmen bis spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung zu ergreifen. Bisher werden die Hauptgrundsätze der Empfehlung aber nur von einigen wenigen Mitgliedstaaten befolgt.","DIR_2014_92 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nTransparenz und Vergleichbarkeit der Entgelte wurden im Rahmen einer von der Bankenbranche auf den Weg gebrachten Selbstregulierungsinitiative auf Unionsebene in Betracht gezogen. Über diese Initiative wurde jedoch keine abschließende Einigung erzielt. Was Kontowechsel betrifft, so hat das European Banking Industry Committee im Jahr 2008 mit seinen Gemeinsamen Grundsätzen einen Modellmechanismus für einen Wechsel zwischen Zahlungskonten bei Banken entworfen, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Da sie aber nicht verbindlich sind, werden diese Gemeinsamen Grundsätze unionsweit uneinheitlich angewendet und haben kaum Wirkung entfaltet. Außerdem betreffen die Gemeinsamen Grundsätze ausschließlich Zahlungskontowechsel auf nationaler Ebene, nicht aber grenzüberschreitende Kontowechsel. Was den Zugang zu einem Basiskonto anbelangt, so hat die Kommission in ihrer Empfehlung 2011\u002F442\u002FEU (5) die Mitgliedstaaten aufgefordert, die zur Gewährleistung der Anwendung der Empfehlung erforderlichen Maßnahmen bis spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung zu ergreifen. Bisher werden die Hauptgrundsätze der Empfehlung aber nur von einigen wenigen Mitgliedstaaten befolgt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]