[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_95-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_95","zur Änderung der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0095",6949052,"Art. 4","art-4","Umsetzung",null,"(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 6. Dezember 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften für das am 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr oder während des Kalenderjahres 2017 für alle Unternehmen im Geltungsbereich des Artikels 1 gelten. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.","DIR_2014_95 - Art. 4 Umsetzung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 6. Dezember 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften für das am 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr oder während des Kalenderjahres 2017 für alle Unternehmen im Geltungsbereich des Artikels 1 gelten. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Überprüfung","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Orientierungshilfe für die Berichterstattung","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 29a","Konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung","art-29a",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Inkrafttreten","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Adressaten","art-6",[],false]