[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_95-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_95","zur Änderung der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0095",6949025,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten bestimmte große Unternehmen eine nichtfinanzielle Erklärung erstellen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Konzepte, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen und in den Lagebericht des betroffenen Unternehmens aufgenommen werden. Die nichtfinanzielle Erklärung sollte auch Angaben zu den Due-Diligence-Prozessen umfassen, die vom Unternehmen angewendet werden, auch, falls dies relevant und verhältnismäßig ist, in Bezug auf seine Lieferkette und die Kette von Unterauftragnehmern, um bestehende und potenzielle negative Auswirkungen zu erkennen, zu verhindern und abzuschwächen. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, die dieser Richtlinie unterliegenden Unternehmen von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung auszunehmen, wenn ein gesonderter Bericht in Bezug auf dasselbe Geschäftsjahr und mit dem gleichen Inhalt vorgelegt wird.","DIR_2014_95 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nUm die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten bestimmte große Unternehmen eine nichtfinanzielle Erklärung erstellen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Konzepte, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen und in den Lagebericht des betroffenen Unternehmens aufgenommen werden. Die nichtfinanzielle Erklärung sollte auch Angaben zu den Due-Diligence-Prozessen umfassen, die vom Unternehmen angewendet werden, auch, falls dies relevant und verhältnismäßig ist, in Bezug auf seine Lieferkette und die Kette von Unterauftragnehmern, um bestehende und potenzielle negative Auswirkungen zu erkennen, zu verhindern und abzuschwächen. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, die dieser Richtlinie unterliegenden Unternehmen von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung auszunehmen, wenn ein gesonderter Bericht in Bezug auf dasselbe Geschäftsjahr und mit dem gleichen Inhalt vorgelegt wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]