[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_1794-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_1794","zur Änderung der Richtlinien 2008\u002F94\u002FEG, 2009\u002F38\u002FEG und 2002\u002F14\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98\u002F59\u002FEG und 2001\u002F23\u002FEG des Rates in Bezug auf Seeleute","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L1794",6949243,"Art. 2","art-2","Änderungen der Richtlinie 2009\u002F38\u002FEG",null,"Die Richtlinie 2009\u002F38\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 1 Absatz 7 wird gestrichen.\n2. In Artikel 10 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Ein Mitglied eines besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrats oder dessen Stellvertreter, das Besatzungsmitglied eines Seeschiffs ist, ist berechtigt, an einer Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Europäischen Betriebsrats oder an jeder anderen Sitzung gemäß den Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 teilzunehmen, sofern es sich zum Sitzungszeitpunkt nicht auf See oder in einem Hafen in einem anderen Land als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäftssitz hat. Die Sitzungen sind nach Möglichkeit so anzusetzen, dass sie die Teilnahme von Mitgliedern oder Stellvertretern, die Besatzungsmitglied eines Seeschiffs sind, erleichtern. Kann ein Mitglied eines besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrats oder dessen Stellvertreter, das Besatzungsmitglied eines Seeschiffs ist, nicht an einer Sitzung teilnehmen, so ist nach Möglichkeit die Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in Erwägung zu ziehen.“","DIR_2015_1794 - Art. 2 Änderungen der Richtlinie 2009\u002F38\u002FEG\n\nDie Richtlinie 2009\u002F38\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 1 Absatz 7 wird gestrichen.\n2. In Artikel 10 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Ein Mitglied eines besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrats oder dessen Stellvertreter, das Besatzungsmitglied eines Seeschiffs ist, ist berechtigt, an einer Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Europäischen Betriebsrats oder an jeder anderen Sitzung gemäß den Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 teilzunehmen, sofern es sich zum Sitzungszeitpunkt nicht auf See oder in einem Hafen in einem anderen Land als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäftssitz hat. Die Sitzungen sind nach Möglichkeit so anzusetzen, dass sie die Teilnahme von Mitgliedern oder Stellvertretern, die Besatzungsmitglied eines Seeschiffs sind, erleichtern. Kann ein Mitglied eines besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrats oder dessen Stellvertreter, das Besatzungsmitglied eines Seeschiffs ist, nicht an einer Sitzung teilnehmen, so ist nach Möglichkeit die Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in Erwägung zu ziehen.“",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Änderung der Richtlinie 2008\u002F94\u002FEG","art-1",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":31,"title":18,"slug":32},"ErwGr. 17","erwgr-17",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 3","Änderung der Richtlinie 2002\u002F14\u002FEG","art-3",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 4","Änderungen der Richtlinie 98\u002F59\u002FEG","art-4",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 5","Änderung der Richtlinie 2001\u002F23\u002FEG","art-5",[],false]