[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_254-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_254","zur Aufhebung der Richtlinie 93\u002F5\u002FEWG des Rates über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0254",6949904,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 ist die EFSA außerdem zuständig für die Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen nationalen Stellen, die in den Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt. Insbesondere ist in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 vorgesehen, dass die EFSA in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten zu handeln hat und dass die Mitgliedstaaten mit der EFSA zusammenarbeiten müssen, um die Erfüllung ihres Auftrags zu gewährleisten.","DIR_2015_254 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nGemäß der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 ist die EFSA außerdem zuständig für die Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen nationalen Stellen, die in den Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt. Insbesondere ist in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 vorgesehen, dass die EFSA in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten zu handeln hat und dass die Mitgliedstaaten mit der EFSA zusammenarbeiten müssen, um die Erfüllung ihres Auftrags zu gewährleisten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 1","art-1",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 2","art-2",[],false]