[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_566-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_566","zur Durchführung der Richtlinie 2004\u002F23\u002FEG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0566",6950050,"Art. 6","art-6","Aktualisierung von Informationen","KAPITEL III PFLICHTEN DER EINFÜHRENDEN GEWEBEEINRICHTUNGEN","(1) Die einführenden Gewebeeinrichtungen holen für jede geplante wesentliche Änderung ihrer Einfuhrtätigkeiten — insbesondere für wesentliche Änderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 — vorab die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde(n) ein und informieren diese, wenn sie beschließen, ihre Einfuhrtätigkeiten ganz oder teilweise einzustellen.\n(2) Die einführenden Gewebeeinrichtungen melden der\u002Fden zuständigen Behörde(n) unverzüglich alle vermuteten oder tatsächlichen schwerwiegenden Zwischenfälle oder schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen, die ihnen von Drittlandlieferanten mitgeteilt werden und sich auf Qualität und Sicherheit der von ihnen eingeführten Gewebe und Zellen auswirken können. Solche Meldungen müssen die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2006\u002F86\u002FEG genannten Informationen enthalten.\n(3) Die einführende Gewebeeinrichtung meldet der\u002Fden zuständigen Behörde(n) unverzüglich a) jeden Widerruf und jede Aussetzung — ganz oder in Teilen — der Genehmigung eines Drittlandlieferanten für die Ausfuhr von Geweben und Zellen sowie b) jede sonstige Entscheidung, die wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen von der\u002Fden zuständigen Behörde(n) des Landes, in dem der Drittlandlieferant ansässig ist, getroffen wurde und die für Qualität und Sicherheit der eingeführten Gewebe und Zellen relevant sein kann.","DIR_2015_566 - KAPITEL III PFLICHTEN DER EINFÜHRENDEN GEWEBEEINRICHTUNGEN - Art. 6 Aktualisierung von Informationen\n\n(1) Die einführenden Gewebeeinrichtungen holen für jede geplante wesentliche Änderung ihrer Einfuhrtätigkeiten — insbesondere für wesentliche Änderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 — vorab die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde(n) ein und informieren diese, wenn sie beschließen, ihre Einfuhrtätigkeiten ganz oder teilweise einzustellen.\n(2) Die einführenden Gewebeeinrichtungen melden der\u002Fden zuständigen Behörde(n) unverzüglich alle vermuteten oder tatsächlichen schwerwiegenden Zwischenfälle oder schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen, die ihnen von Drittlandlieferanten mitgeteilt werden und sich auf Qualität und Sicherheit der von ihnen eingeführten Gewebe und Zellen auswirken können. Solche Meldungen müssen die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2006\u002F86\u002FEG genannten Informationen enthalten.\n(3) Die einführende Gewebeeinrichtung meldet der\u002Fden zuständigen Behörde(n) unverzüglich a) jeden Widerruf und jede Aussetzung — ganz oder in Teilen — der Genehmigung eines Drittlandlieferanten für die Ausfuhr von Geweben und Zellen sowie b) jede sonstige Entscheidung, die wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen von der\u002Fden zuständigen Behörde(n) des Landes, in dem der Drittlandlieferant ansässig ist, getroffen wurde und die für Qualität und Sicherheit der eingeführten Gewebe und Zellen relevant sein kann.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Anträge auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung als einführende Gewebeeinrichtung","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Inspektionen und sonstige Kontrollmaßnahmen","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung einführender Gewebeeinrichtungen","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Schriftliche Vereinbarungen","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Register der einführenden Gewebeeinrichtungen","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Umsetzung","art-9",[],false]