[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_566-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_566","zur Durchführung der Richtlinie 2004\u002F23\u002FEG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0566",6950052,"Art. 8","art-8","Register der einführenden Gewebeeinrichtungen","KAPITEL III PFLICHTEN DER EINFÜHRENDEN GEWEBEEINRICHTUNGEN","(1) Die einführenden Gewebeeinrichtungen führen Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten sowie über die Art, die Mengen, den Ursprung und den Bestimmungsort der eingeführten Gewebe und Zellen. Diese Aufzeichnungen müssen dieselben Informationen auch zu jeder durchgeführten einmaligen Einfuhr enthalten. Der Jahresbericht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2004\u002F23\u002FEG umfasst Informationen zu diesen Tätigkeiten.\n(2) Die zuständige(n) Behörde(n) nimmt\u002Fnehmen die einführenden Gewebeeinrichtungen in das öffentlich zugängliche Register der Gewebeeinrichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004\u002F23\u002FEG auf.\n(3) Die Informationen zur Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung einführender Gewebeeinrichtungen werden auch über das Netzwerk der Register gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004\u002F23\u002FEG bereitgestellt.","DIR_2015_566 - KAPITEL III PFLICHTEN DER EINFÜHRENDEN GEWEBEEINRICHTUNGEN - Art. 8 Register der einführenden Gewebeeinrichtungen\n\n(1) Die einführenden Gewebeeinrichtungen führen Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten sowie über die Art, die Mengen, den Ursprung und den Bestimmungsort der eingeführten Gewebe und Zellen. Diese Aufzeichnungen müssen dieselben Informationen auch zu jeder durchgeführten einmaligen Einfuhr enthalten. Der Jahresbericht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2004\u002F23\u002FEG umfasst Informationen zu diesen Tätigkeiten.\n(2) Die zuständige(n) Behörde(n) nimmt\u002Fnehmen die einführenden Gewebeeinrichtungen in das öffentlich zugängliche Register der Gewebeeinrichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004\u002F23\u002FEG auf.\n(3) Die Informationen zur Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung einführender Gewebeeinrichtungen werden auch über das Netzwerk der Register gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004\u002F23\u002FEG bereitgestellt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Schriftliche Vereinbarungen","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Aktualisierung von Informationen","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Anträge auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung als einführende Gewebeeinrichtung","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Umsetzung","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Inkrafttreten","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Adressaten","art-11",[],false]