[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_566-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_566","zur Durchführung der Richtlinie 2004\u002F23\u002FEG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0566",6950053,"Art. 9","art-9","Umsetzung","KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 29. Oktober 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. April 2017 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.","DIR_2015_566 - KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 9 Umsetzung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 29. Oktober 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. April 2017 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Register der einführenden Gewebeeinrichtungen","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Schriftliche Vereinbarungen","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Aktualisierung von Informationen","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Inkrafttreten","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Adressaten","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang II","Den einführenden Gewebeeinrichtungen von der\u002Fden zuständigen Behörde(n) auszustellende Bescheinigung über die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung","anhang-ii",[],false]